Abberufung eines Geschäftsführers bei zweigliedriger GmbH

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Das OLG Karlsruhe hatte mit Urteil vom 25.06.2008 (Az. 7 U 133/07) über die Frage der Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer 2-Personen-GmbH zu entscheiden.

Dabei wurde zunächst festgestellt, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers jeder Umstand ist, der ein Verbleiben des Abzuberufenden in seiner Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar macht. Bei der Beurteilung hat eine Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, die Interessen aller Beteiligten sind zu beachten.

Zu Prüfen ist insbesondere:

- die Schwere der Verfehlung,

- die Folgen für die Gesellschaft,

- die Wiederholungsgefahr des pflichtwidrigen Verhaltens,

- die Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft

- etwaige besondere Verdienste des Geschäftsführers um das Unternehmen.

Nicht erforderlich sind ein Verschulden des Geschäftsführers oder ein Schaden für die Gesellschaft.

Besteht die Gesellschaft nur aus 2 Gesellschaftern, sind strengere Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter den anderen beliebig abberufen kann.

Nicht ausreichend ist dabei ein bloßer Vertrauensverlust in die Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung.

Im konkreten Fall lag ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vor. Einer der Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligte sich mit 10% an einer weiteren Gesellschaft und wurde dort zum Geschäftsführer berufen.

Das Wettbewerbsverbot gilt selbst dann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde – allein folgend aus der Organstellung als Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, allein das Wohl der Gesellschaft unter Außerachtlassung seiner persönlichen Interessen zu verfolgen.

Für die Praxis bedeutet dies eine genaue Prüfung, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Abberufung möglich ist. Das OLG Karlsruhe hat jedoch auch betont, dass der wichtige Grund zur Abberufung als Geschäftsführer nicht ausreicht, um einen Ausschluss aus der Gesellschaft zu rechtfertigen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann

Dittmann Rechtsanwälte

Kanzlei für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht

Mehr Informationen unter: www.unternehmerrecht.info

 

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