Abfindung im Arbeitsrecht: Anspruch oder Mythos?

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Viele Arbeitnehmer:innen verbinden das Ende eines Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung. Doch wann gibt es wirklich Geld vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin? Und wie hoch fällt eine Abfindung aus? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wie sie berechnet wird und welche Fehler Sie vermeiden sollten.

1. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung?
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Arbeitnehmer:innen bei einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Tatsächlich ist das nur in Ausnahmefällen der Fall:

  • § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz): Bei betriebsbedingten Kündigungen kann eine Abfindung gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dies im Kündigungsschreiben anbietet und der/die Arbeitnehmer:in keine Kündigungsschutzklage erhebt.
  • Sozialpläne: In größeren Unternehmen wird bei Umstrukturierungen oft ein Sozialplan vereinbart, der Abfindungen vorsieht.
  • Gerichtliche Vergleiche: Häufig entsteht eine Abfindung erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, wenn sich die Parteien auf einen Vergleich einigen.

2. Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
In vielen Fällen gibt es ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung. Arbeitgeber:innen zahlen oft nur dann eine Abfindung, wenn sie fürchten, dass die Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat. Eine Klage lohnt sich besonders, wenn:

  • die Kündigung formale Fehler enthält,
  • die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht korrekt war oder
  • die Kündigung diskriminierend oder unsozial ist.

Tipp: Lassen Sie Ihre Kündigung unbedingt prüfen, bevor Sie vorschnell auf eine Klage verzichten!

3. Wie wird eine Abfindung berechnet?
Die Höhe der Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine gängige Faustregel ist:

  • Ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG).

Beispiel: Bei einem Bruttogehalt von 3.000 € und einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren ergibt das 15.000 €.
Achtung: Diese Formel ist nicht bindend – je nach individuellen Umständen können Abfindungen höher oder niedriger ausfallen.

4. Steuern und Abfindung: Was bleibt übrig?
Abfindungen sind steuerpflichtig, aber es gibt Erleichterungen:

Die sog. Fünftelregelung: Diese besondere steuerliche Behandlung kann die Steuerlast senken.
Tipp: Sprechen Sie mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin, um Ihre Abfindung optimal zu planen.

5. Häufige Fehler vermeiden

  • Vorschnelle Unterschrift: Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag, bevor Sie ihn prüfen lassen!
  • Fristen versäumen: Denken Sie an die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.
  • Kein Vergleichsangebot: Fordern Sie aktiv ein Angebot ein, wenn der/die Arbeitgeber:in Ihnen keine Abfindung anbietet.

Fazit:
Eine Abfindung kann den finanziellen Übergang nach einer Kündigung erleichtern – doch sie ist oft Verhandlungssache. Haben Sie eine Kündigung erhalten oder steht ein Aufhebungsvertrag im Raum? Zögern Sie nicht und lassen Sie sich von mir beraten! Nutzen Sie den untenstehenden Link, um einen Rückruftermin zu buchen. Gemeinsam setzen wir Ihre Rechte durch!

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