Abfindungshöhe bei Krankheit: DARAUF kommt es an (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Wie gut sind die Abfindungschancen eines Arbeitnehmers, der wegen häufiger oder langer Erkrankung eine Kündigung bekommen hat oder in naher Zukunft mit ihr rechnet? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich werden bei krankheitsbedingten Kündigungen hohe Abfindungssummen gezahlt, meist höher, als bei betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen. Das liegt daran, dass es für den Arbeitgeber regelmäßig mit hohen Kosten verbunden ist, Arbeitnehmer zu beschäftigen, die häufig arbeitsunfähig sind. Dieses finanzielle Risiko, das der Arbeitgeber mit der Abfindung abwenden will, ist meist ungleich höher, als bei einer betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung. Dementsprechend hoch ist die Bereitschaft der Arbeitgeber, hohe Abfindungen zu zahlen, um eine Rückkehr des Arbeitnehmers zu verhindern.

Gibt es Fälle, in denen eine hohe Abfindung selbst bei einer krankheitsbedingten Kündigung eher nicht zu erwarten ist? Ja, und zwar wenn der Arbeitnehmer bereits sehr lange, über mehrere Monate oder Jahre, krankgeschrieben ist. Dann verringert sich regelmäßig die Gefahr, dass er die Arbeit wiederaufnehmen und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird – und damit auch der mögliche Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber. Selbst dann lassen sich aber attraktive Abfindungen erreichen; entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer möglichst früh zu einem spezialisierten Anwalt geht und seine Chancen auslotet – und nach entsprechendem Rat rechtzeitig klagt.

Dass die Abfindungschancen in allen anderen Fällen meist sehr gut sind, liegt regelmäßig am fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Eine krankheitsbedingte Kündigung ist ohne vorheriges ordnungsgemäßes BEM vor Gericht praktisch nicht durchsetzbar. Wer hier fristgemäß klagt, hat meist sehr gute Klage- und Abfindungschancen, die regelmäßig zur Zahlung einer hohen Abfindung führen.

Gute Abfindungschancen haben aber mitunter noch einen anderen Grund. Ich erlebe es nicht selten, dass der Arbeitgeber eine Krankheit des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund nur vorschiebt. Eigentlich will er aus einem anderen Grund kündigen, befürchtet aber, dass er dessen Voraussetzungen im Kündigungsschutzgesetz nicht erfüllt. Er wählt deshalb den vermeintlich leichteren Kündigungsgrund der Krankheit – ein Irrtum, wie oben gezeigt.

Manchmal ist es umgekehrt: Der Arbeitgeber will wegen Krankheit kündigen, weiß aber, dass er vor Gericht keine Chance hat, weil er beispielsweise kein BEM durchgeführt hat. Er wählt dann entweder die verhaltensbedingte oder die betriebsbedingte Kündigung; beide haben allerdings auch in diesen Fällen kaum eine Chance vor Gericht, da der Richter regelmäßig erkennt, dass es sich dabei nur um vorgeschobene Gründe handelt. Die regelmäßige Folge auch hier: Eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer.

Praxistipp für Arbeitnehmer: Rufen Sie einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und besprechen Sie mit ihm Ihre Klage- und Abfindungschancen. Tun Sie dies am besten bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Sie erfahren gegebenenfalls wichtige Verhaltenstipps, die mitunter Ihre Abfindungschancen verbessern. Ist die Kündigung da, sollten Sie schnell handeln und einen Anwalt/Fachanwalt am selben Tag anrufen, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung, zum Aufhebungsvertrag oder zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz, zur Abfindungshöhe und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement?

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 25 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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