Abgasskandal rund um Sechszylinder-Dieselmotor EA896 GEN 2: Audi AG haftet wieder für manipulierten A6

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Audi AG hat eine weitere herbe Niederlage im Diesel-Abgasskandal einstecken müssen. Streitgegenständlich vor dem Landgericht Darmstadt war ein Audi A6 Avant 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA896 GEN 2 BiT (Euro 6 plus) und sechs Zylindern. Damit wurde die Audi AG wieder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB verurteilt.

Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung macht seinem Ruf als Schrecken der Audi AG regelmäßig Ehre. Nun hat der Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) für einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 64.952 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der sich ergebenden Hauptforderung seit dem 21. März 2019 abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstritten. Ebenso erhält der Kläger in dem Dieselabgasverfahren vor dem Landgericht Darmstadt (Urteil vom 23.03.2021, Az.: 9 O 169/19) weitere 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29. Juli 2019.

Streitgegenständlich war ein Audi A6 Avant 3.0 TDI. Diesen hatte der Verbraucher zum Preis von 63.000 Euro bei einem Stand von 35.953 Kilometern am 24. Oktober 2015 erworben. Das Fahrzeug enthält den Motor EA896 GEN 2 BiT (Euro 6 plus). Dabei nahm das Landgericht Darmstadt unter anderem Bezug auf das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): „Bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6 Modelle […] wurden unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Die schadstoffmindernde, sogenannte schnelle Motoraufwärmfunktion springt bei diesen Fahrzeugen nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an. Im realen Verkehr unterbleibt diese NOx- Schadstoffminderung. Die Strategien unterscheiden sich leicht von Fahrzeugtyp zu Fahrzeugtyp.

„Daraus ergibt sich, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war. Das stellt die Audi AG nicht einmal in Abrede. Ähnlich wie beim Vierzylinderdiesel EA189 der Volkswagen AG sind in dem EA896 GEN 2 BiT zwei unterschiedliche Betriebsmodi vorhanden, nämlich ein spezieller Modus für den Prüfstandslauf mit verbesserten Stickoxidwerten und ein hiervon abweichender Modus für den Realbetrieb, sodass die Zulassungsfähigkeit bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Frage stand und der Widerruf der Typgenehmigung drohte. Auf dieser Basis besteht ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zur Klagepartei ist objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, stellt das Landgericht deutlich heraus“, sagt der Rechtsanwalt. Die Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwälte befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des gesamten Diesel-Abgasskandals spezialisiert. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

„Einmal mehr stehen damit das Thermofenster und die Aufwärmstrategie im Abgasskandal im Fokus. Dabei handelt es sich klar und deutlich um unzulässige Abschalteinrichtungen. Die Aufwärmstrategie erkennt die Prüfstandsituation und schaltet in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß. Daneben sind noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten, nämlich eine fehlerhafte Dosierung des Harnstoffmittels AdBlue im SCR-Katalysator, die dazu führt, dass das Fahrzeug weniger AdBlue verbraucht als für die Erreichung der Grenzwerte notwendig. Bei einer anderen Softwarefunktion wechselt die Motorsteuerung in den schmutzigen Abgasmodus. Dies sei der Zeitraum, nachdem der Testzyklus auf dem Rollenprüfstand endet“, stellt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Im Übrigen weist der bereits in Hunderten von Dieselverfahren siegreiche Rechtsanwalt auf die weitere Begründung der Sittenwidrigkeit durch das Gericht hin. Die Beklagte habe auf der Grundlage einer strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten worden seien. Damit sei eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxyden und der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder Untersagung der betroffenen Fahrzeuge einhergegangen. Ein solches Verhalten sei im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwerbe, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema