Abgasskandal: Schadensersatz für Skoda Superb – LG Aachen: Keine Verjährung

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VW muss im Abgasskandal einen Skoda Superb 2.0 Liter TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Das hat das Landgericht Aachen mit Urteil vom 24. März 2020 entschieden (Az.: 12 O 456/19).

Der Kläger hatte den Skoda Superb Diesel im November 2013 für knapp 30.000 Euro als Neuwagen erworben. Der Pkw ist mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, bei dem, wie im Herbst 2015 bekannt wurde, die Abgaswerte manipuliert worden waren.

„Wir haben für unseren Mandanten aufgrund der Abgasmanipulationen im September 2019 Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das LG Aachen gab der Klage weitgehend statt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. VW habe das Fahrzeug mit den manipulierten Abgaswerten in den Verkehr gebracht und habe den Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das LG Aachen.

Das Gericht stellte auch klar, dass die Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien. Zwar gelte die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Allerdings könne nicht vorausgesetzt werden, dass die Kenntnis über die Ansprüche schon Ende 2015 durch die mediale Berichterstattung über den Abgasskandal oder Informationen im Internet bestand. „Nach Ansicht der Kammer drängte sich für den Inhaber eines Fahrzeugs aus dem Volkswagenkonzern im Jahr 2015 nicht auf, dass er nun seinerseits tätig werden musste, um seine Rechte zu wahren. Selbst in der Folgezeit sind bestimmte Umstände der Software der Fahrzeuge und der Kenntnis von Personen unklar geblieben“, führte das Gericht aus. Die Schadensersatzansprüche seien daher auch bei der Klageerhebung 2019 noch nicht verjährt gewesen.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss VW den Kaufpreis erstatten. Für die knapp 71.000 Kilometer, die der Kläger mit dem Pkw gefahren ist, kann VW allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 8.500 Euro anrechnen. Somit erhält der Kläger unterm Strich rund 21.500 Euro plus Zinsen.

„Kläger, die sich an der VW-Musterfeststellungsklage beteiligt haben, müssen das Vergleichsangebot nicht annehmen. Sie können ihre Schadensersatzansprüche noch individuell geltend machen. In vielen Fällen ist eine höhere Entschädigungssumme drin als von VW in dem Vergleich angeboten. Hier ist die Verjährung noch bis zum 20. Oktober 2020 gehemmt. Das gilt natürlich auch für die geschädigten Käufer, die von VW kein Vergleichsangebot erhalten haben. Auch sie können ihre Schadensersatzansprüche individuell verfolgen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/abgasskandal/musterfeststellungsklage-vw-vergleichsangebot/



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