Abgemahnter gewinnt Waldorf-Frommer-Klage in Mannheim

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Klagerücknahme der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft 

Im Vorfeld wurde der beklagte Internet-Anschlussinhaber bereits außergerichtlich durch die Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt. Der Vorwurf in der Waldorf-Frommer-Abmahnung lautete: Verletzung von Urheberrechten durch unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Inhalte in sog. Tauschbörsen (P2P-Netzwerke). Konkret soll der Beklagte den Film „Die Bestimmung – Divergent“ über seinen Internet-Anschluss durch Filesharing im Internet verbreitet haben.

Vorwurf Filesharing (= Datenaustausch)

Nutzer im Internet können sich über Tauschbörsen/Netzwerke entsprechend Zugriff auf fremde Computer einholen und so untereinander kostenfrei Dateien für Musik & Film tauschen.

Neben BitTorrent gibt es viele Programme für das Filesharing, z. B. BitComet und Shareaza. Aber auch angebliche Streaming-Dienste wie z. B. PopcornTime und Isoplex sind Filesharing-Programme! 

Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerkes obliegt allein der Rechteinhaberin, vgl. §§ 15, 16, 19a UrhG. Filesharing von geschützten Filmwerken ist generell verboten. 

Forderungen im Klageverfahren 

Daher machten die Anwälte von Waldorf Frommer für Ihre Mandantin – Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktionsgesellschaft – u. a. folgende Ansprüche geltend:

  • Zahlung von 1.000 € Schadenersatz
  • Erstattung von RA-Kosten 215 €

Da diese nicht erfüllt wurden, leiteten Waldorf Frommer das gerichtliche Mahnverfahren ein und erwirkten zunächst einen Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen legten wir als Kanzlei Einspruch ein. In der Folge wurde durch die Abmahner das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Mannheim eingeleitet (siehe AG Mannheim, U 8 C 3910/18).

Entlastung des Beklagten im Klageverfahren

Der geltend gemachte Schadenersatz in Höhe von 1.000 €, die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 215 € Euro sowie weitere Kosten & Zinsen konnten mit Erfolg komplett abgewehrt werden.

Tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttert

Die Klägerin hat zwar die IP-Adresse unseres Mandanten ermittelt, von welcher aus der illegale Down- und Upload des Filmmaterials stattgefunden hat, jedoch muss der Anschlussinhaber - so wie hier - nicht auch zwangsläufig der Täter sein.

Der Beklagte bestreitete demnach den Tatvorwurf. Insbesondere kamen zur Tatzeit weitere Nutzer für den Film-Download in Betracht. Das verfügbare Internet im Haus war in erster Linie eine Serviceleistung für die dort eingemieteten Gäste. Unser Mandant selbst hatte nicht einmal einen Computer und kam schon deshalb als Täter nicht in Betracht.

Zum Tatzeitpunkt hatte der Beklagte sogar nachweislich zwei Gäste vor Ort, die anhand ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse als Verursacher in Frage kamen. Der Kreis der Verdächtigen hat sich damit erweitert und die Vermutung, dass der Kläger persönlich verantwortlich sei, wurde dank unserer Arbeit erschüttert. Der beklagte Anschlussinhaber war offensichtlich nicht in der Pflicht für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Täter kommt aus dem Ausland 

Der Beklagte stellte weitere Nachforschungen an und befragte seine ehemaligen Gäste. Es stellte sich heraus, dass einer der Gäste den Down- und Upload vorgenommen hat. Ein entsprechendes Schuldeingeständnis wurde abgegeben und dem Gericht als Beweismittel vorgelegt. So waren sogar Name und Anschrift des Täters bekannt. Der Beklagte hat damit ausreichend dargelegt, dass er die Tat nicht persönlich begangen hat. 

Klagerücknahme der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Die Klägerin folgt der Anregung des Gerichts und nimmt die Klage zurück, was zur Folge hat, dass der Beklagte keinen Cent zu zahlen hat. Zudem hat die Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen – auch die Rechtsanwaltskosten, die durch unsere Inanspruchnahme entstanden sind.

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