Abgerechnet wird am Schluss – Corona- Überbrückungshilfen im Verwaltungsverfahren

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Ein Beitrag von Tobias Kreth und Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Im Frühjahr 2020 wurden unter dem Druck des ersten Lockdowns hektisch Förderprogramme aufgelegt, die den Unternehmen „schnell und unbürokratisch“ bei der Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Krise helfen sollten.


Die (juristischen) Probleme begannen bereits bei der Soforthilfe. Zunächst waren Personalkosten noch förderfähig, dann wurde entschieden, dass diese durch das Kurzarbeitergeld abgedeckt werden. Auch die Ermittlung der Antragsberechtigung war - wie der Verbrauch von liquiden Mitteln - von Anfang an von Unsicherheiten geprägt. Das Regelwerk war teils undurchsichtig, teils schnelllebig.


Die Probleme setzten sich in der Folge bei den Überbrückungshilfen fort. Wurde bei der Überbrückungshilfe III und III+ noch überwiegend über die Angemessenheit von Kosten im Rahmen der Fixkostenermittlung gerätselt und gestritten, gerät bei der Überbrückungshilfe IV ein anderes Kriterium für die Gewährung von Subventionen in den Fokus: Der coronabedingte Umsatzrückgang.


So verbreitet sich nun die Auffassung bei den Industrie und Handelskammern / Investitions- und Förderbanken bzw. den von ihnen beauftragten „ Beliehenen“, dass nach Ende des Lockdowns der Umsatzrückgang im Frühjahr 2022 nicht mehr coronabedingt ist. Eine weitergehende Begründung sucht man in vielen Teilablehnungsbescheiden vergeblich. Ziffer 1.2. der FAQ zur sog. Überbrückungshilfe IV lässt eine ausführliche Definition vermissen. So heißt es lediglich: „Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder andere dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt.“ Ob zurückhaltendes Konsumverhalten ein wirtschaftlicher Faktor allgemeiner Art ist oder coronabedingt, wird letztlich, wie so vieles, ein Verwaltungsgericht entscheiden müssen. In einigen Bundesländern auch direkt, da kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.


Zu den Fällen der unterbliebenen Bewilligung treten bereits jetzt die Fälle der Rückforderungen. Sobald das Verfahren der Schlussabrechnungen, welches am 30.06.2023 abgeschlossen werden soll, anläuft, werden sich Rückforderungsbescheide häufen. In dem Zusammenhang wird dann auch die Frage auftreten, wann fehlerhafte oder unterlassene Angaben Ermittlungen wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen werden.


Teilablehnungsbescheid erhalten? Was Sie tun können:


  • Frist beachten


Die Frist zum Widerspruch/Klageerhebung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

           

  • Unterlagen vervollständigen


Benötigt wird eine vollständige Dokumentation des Verfahrens, insbesondere die durch die prüfenden Dritten auf dem Portal beantworteten Rückfragen.


  • Kernelemente Ihres Unternehmens erarbeiten


Die Begründung der IHK beschränkt sich meist auf einen Satz. Dieser verbleibt allgemein und nimmt selten konkret Bezug auf das Unternehmen des Antragstellers. Es ist daher notwendig, die Faktoren argumentativ auszuarbeiten, die in Ihrem konkreten Einzelfall gegen die Ablehnung sprechen.


  • Fachkundigen Rat einholen


Im Hinblick darauf, dass die Angaben bei Antragstellung als subventionserheblich angesehen werden, und nach derzeitiger Auffassung der Subventionsbetrug bereits vollendet ist, wenn der Antrag gestellt wurde, kann es sich empfehlen bereits bei Anhörung anwaltlichen Unterstützung hinzuzuziehen.



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