Abgrenzung von Änderungskündigung und Beendigungskündigung

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Arbeitsvertrag gilt mit entsprechenden Arbeitsbedingungen: Erbringt der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber Leistungen und erhält dafür Geld, handelt es sich um einen Arbeitsvertrag, unabhängig davon, ob dieser schriftlich oder nur mündlich geschlossen wurde. Die Arbeitsbedingungen lassen sich dann nicht einfach ändern. Genießt der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz, kommt für den Arbeitgeber natürlich eine Kündigung in Betracht, um dem Arbeitnehmer dann anschließend einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten. Das funktioniert allerdings nicht so einfach, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt (bei regelmäßig mehr als zehn beschäftigten Mitarbeitern). Hier können die Arbeitsbedingungen nicht ohne weiteres einseitig vom Arbeitgeber geändert werden.

Änderungskündigung als Ausnahme: Nach § 2 Kündigungsschutzgesetz besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, im Wege der Änderungskündigung einseitig eine Veränderung der Arbeitsbedingungen zu erreichen. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an.

Anders dagegen die Beendigungskündigung: Bei der Beendigungskündigung, die in der Regel nicht diesen Namen trägt, will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis endgültig beenden und kündigt deshalb.

Arbeitgeber muss richtige Kündigungsform wählen: Eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur wirksam, wenn sie das letzte Mittel des Arbeitgebers ist. Dieser sog. Ultima-Ratio-Grundsatz gilt im gesamten Kündigungsschutzrecht. Der Arbeitgeber muss also immer zunächst versuchen, mildere Mittel zu finden. Gegenüber der Beendigungskündigung ist die Änderungskündigung das mildere Mittel. Vor Ausspruch einer Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber demnach immer zunächst prüfen, ob auch eine Änderungskündigung möglich ist, um seine Ziele zu erreichen. Wenn er das nicht tut, ergibt sich allein daraus die Unwirksamkeit der Beendigungskündigung.

Fallbeispiel: Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer als Koch eingestellt. Der Arbeitnehmer hat sowohl eine Ausbildung als Koch, als auch als Kellner. Der Arbeitgeber kocht künftig nicht mehr selbst, hat aber eine Stelle als Kellner frei. Er muss dem Koch zunächst eine Änderungskündigung auf die Position Kellner aussprechen. Wählt er gleich die Beendigungskündigung, ist diese allein deswegen unwirksam, weil er dem Koch die freie Stelle nicht zunächst angeboten hat.

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20.4.2016

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