Abmahngefahr: Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im Impressum eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig

  • 1 Minuten Lesezeit

1. Worum geht es?

Das OLG München hat in einem ganz aktuellen Fall darüber zu entscheiden gehabt, ob die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ im Impressum der Internetseite eines Einzelunternehmers wettbewerbswidrig ist.

Der Kläger in diesem Verfahren hatte den Beklagten, einen Mitbewerber, zunächst außergerichtlich abgemahnt. Mit seiner Abmahnung und auch in dem Verfahren vor dem OLG München beanstandete der Mitbewerber, dass durch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ über die Größe des Unternehmens des Einzelunternehmers getäuscht werde.

Der Einzelunternehmer teilte diese Meinung nicht und verweigerte auf die Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

2. Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München folgte der Auffassung des Klägers und hat die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ im Impressum des Einzelunternehmers als erheblichen Wettbewerbsverstoß eingestuft.

Nach Auffassung des OLG München würden durch diese Bezeichnung die beteiligten Verkehrskreise insbesondere hinsichtlich der Größe des Unternehmens in die Irre geführt, was einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG darstelle.

3. Fazit und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass Rechtsfragen rund um das Thema „Impressum“ so aktuell sind, wie eh und je.

Dem Inhaber eines Einzelunternehmens ist im Ergebnis zu raten, sich im Impressum seiner Internetpräsenz nicht als „Geschäftsführer“ zu bezeichnen.

Sofern Sie unsicher sind, ob Ihr Impressum den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine anwaltliche Überprüfung bzw. Erstellung des Impressums zu empfehlen. Hierfür und auch für alle anderen Fragen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts steht Ihnen die Kanzlei Dr. Newerla mit Sitz in Bremerhaven gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla

Beiträge zum Thema