Abmahngefahr? Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon

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„Tell a friend“ – Abmahnung wegen „Empfehlen-Funktion“ bei Amazon? Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die „Tell-a-friend“ Funktion mittels der auf dem Internetportal „Amazon.de“ zur Verfügung gestellten Weiterempfehlungsfunktion („empfehlen“) den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt (OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2015, Az. 4 U 59/15).

Entscheidend und für Amazon-Händler äußerst problematisch ist, dass aus Sicht des OLG Hamm die verschuldensunabhängige Haftung bei Wettbewerbsverstößen, auch dann zu bejahen ist, wenn der Anbieter (Onlinehändler) die „Weiterempfehlen-Funktion“, wie bei Amazon üblich, nicht selbst implementiert hat. Aus Sicht des OLG Hamm sei allein entscheidend, dass sich der Anbieter, der seine Angebote bei Amazon bewirbt oder verkauft, die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot zu eigen macht und sich diese demzufolge als eigenes Handeln zurechnen lassen muss.

Sicher ist auch, dass eine Haftung des Betreibers nicht dadurch entfällt, dass der Betreiber Amazon auffordert, die Funktion zu entfernen. Ausreichend ist ferner eine sogenannte „Erstbegehungsgefahr“ so dass es auch nicht darauf ankommt, ob tatsächlich eine Werbemail versendet wurde. Für Onlinehändler besonders bitter ist die Aussage, dass der auf Amazon handelnde Anbieter entweder die „Empfehlen-Funktion“ abstellen (was er natürlich nicht kann, dies kann nur Amazon) oder eben seinen Handel auf der Amazon-Plattform einstellen müsse.

Letztendlich ist Amazon nun gefordert, die Anpassung an die Rechtslage vorzunehmen, um das Abmahnungsrisiko für seine Händler einzuschränken.

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