Abmahnung CBH Rechtsanwälte für die Motion E-Services GmbH

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Erneut liegt uns ein Schreiben der Kanzlei CBH Rechtsanwälte, die für die Motion E-Services GmbH tätig sind und ggü. dem Adressaten eine (vermeintliche) Urheberrechtsverletzung vorwerfen. Wir haben bereits des öfteren über solche Abmahnungen berichtet, vgl. u.a.

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/urheberrechtliche-abmahnung-der-cbh-rechtsanwaelte-fuer-die-motion-e-services-gmbh/

Auch vorliegend wird der Vorwurf erhoben, die Ablichtung einer Jacke sei ohne Lizenz für die Bebilderung eines Verkaufsangebots verwendet worden. Auf diese Weise habe die Verkäuferin die Verwertungsrechte der Exklusivrechteinhaberin an dem Lichtbild aus § 19a UrhG („öffentliche Zugänglichmachung“) verletzt. Die Motion E-Services behauptet, die Exklusivrechte an dem fraglichen Lichtbild zu besitzen.

Wenn Ihnen eine solche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Motion E-Services GmbH zugestellt worden ist, können Sie sich gerne für ein kostenloses Erstgespräch an uns wenden. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechtes, ich selbst als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, gerne für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. Die Gegenseite ist mir und uns gut bekannt.

Kontaktieren Sie uns gerne unter:

Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  eMail: info@wd-recht.de


Welche Forderungen stellt die Motion E-Services GmbH?

Die CBH Rechtsanwälte fordern für die Motion E-Services GmbH:

- die Beseitigung der dem Vorwurf nach rechtswidrigen Veröffentlichung

- künftig Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

- Auskunft über Art und Umfang der Bildnutzung

- Anerkennung eines Schadenersatzanspruchs der Motion E-Services GmbH dem Grunde nach (die Höhe wird nach erteilter Auskunft brechnet)

- die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung zur Abmahnung sowie

- die Erstattung von Testkaufkosten

Was sollte der Abgemahnte tun?

Mit der Abmahnung sollte nicht leichtfertig umgegangen werden. Insbesondere die gesetzten Fristen sind zu beachten. Ignoriert der Abgemahnte die Abmahnung, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme durch die Motion E-Services GmbH. Auf der anderen Seite ist davon abzuraten, die Ansprüche voreilig und ohne vorherige juristische Prüfung zu erfüllen. Keinesfalls sollte die von der Gegenseite vorformulierte und der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden. Denn diese Erklärung ist sehr umfangreich. Der Abgemahnte bindet sich in der Regel umfassender als nötig. Die aus der Erklärung resultierenden Verpflichtungen sind für den Erklärenden zudem nicht vollständig aus dem Wortlaut ersichtlich. Daher besteht die Gefahr, unbewusst gegen die Erklärung zu verstoßen und eine empfindliche Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Angesichts der langen strafbewehrten Bindung, die der Unterzeichnende eingeht, den drohenden Vertragsstrafen bei einer Wiederholungshandlung (einfaches Löschen des Lichtbildes auf den eigenen Onlinepräsenzen ist so gut wie immer unzureichend) ist es sinnvoll,  zeitnah einen auf dem Gebiet des Urheberrechts erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann die Vorwürfe und Forderungen aufgrund seiner Erfahrung umfassend prüfen und ist sodann insbesondere (sofern die Abgabe einer Unterlassungserklärung nötig ist) in der Lage, eine für den Abgemahnten günstigere –modifizierte - Unterlassungserklärung zu erstellen und die Abgabe einer solchen Erklärung richtig vorzubereiten, damit keine weiteren Forderungen aus der einen Handlung erwachsen.

Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

    erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit,

    durchgehend persönliche Ansprechpartner,

    Kostentransparenz von Anfang an, z. B. durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars,

    unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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