Abmahnung David Garrett – Rock Symphonies durch die Rechtsanwälte Rasch im Auftrag von Universal Music
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Die Kanzlei Rasch bzw. Universal Music machte zuletzt Schlagzeilen durch ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Dieses könnte Auswirkungen auf zahlreiche Filesharing-Prozesse in Deutschland haben. Die Richter haben entschieden, dass die Kanzlei Rasch, die laut eigenen Angaben die führenden deutschen Tonträgerhersteller vertritt, neben dem eigentlichen Schadensersatz keine Abmahnkosten geltend machen darf. Ob diese Aussage wirklich auf mehrere Abmahnungen dieser Kanzlei zutrifft und auch für die aktuelle Abmahnung von angeblichen Urheberrechtsverletzungen an dem Album David Garrett - Rock Symphonies gilt, bleibt abzuwarten.
Beachtenswert ist zudem ein Urteil des Amtsgerichts Aachen (Urteil vom 16. Juli 2010, AZ. 115 C 77/10). Das Amtsgericht Aachen hat entschieden, dass der Gegenstandswert für eine Filesharing-Abmahnung eines Musikalbums mit 12 Liedern lediglich 3.000,00 € beträgt. Zwar ging es in dem Urteil nur mittelbar um die Angemessenheit von Rechtsanwaltskosten für eine „ Filesharing- Abmahnung", jedoch ist die Argumentation unmittelbar auch auf die Rechtsanwaltskosten bei Abmahnungen anzuwenden.
Konkrete Schritte bei Ihrer Abmahnung:
Fristen
In urheberrechtlichen Abmahnungen werden meist Minimalfristen von 5 bis 7 Tagen gesetzt. Diese kurzen Fristen erscheinen im Vergleich zu Fristen in anderen Rechtsgebieten zu kurz. Mehrere Gerichte haben jedoch entschieden, dass aufgrund der Dringlichkeit bei Urheberrechtsverletzungen auch solche kurzen Fristen nicht zu beanstanden sind. Die Fristen sind daher unbedingt einzuhalten. Auch wenn Sie die Abmahnung nur durch einfachen Brief und nicht per Einschreiben erhalten haben, sollten Sie reagieren. Der Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei ist nämlich lediglich verpflichtet nachzuweisen, dass die Abmahnung auf den Postweg gebracht wurde. Reagieren Sie nicht, kann bei einem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt werden.
Unterlassungserklärung
Sie sind nicht gezwungen, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese enthält für Sie nachteilige Klauseln und kann entsprechend abgeändert werden. Hierzu sollte jedoch rechtlicher Rat in Anspruch genommen werden, da die Unterlassungserklärung nicht beliebig abgeändert werden kann. Der Inhalt der Unterlassungserklärung muss sich an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalls orientieren. Ob die Unterlassungserklärungen eher weit oder eng zu formulieren ist, richtet sich danach, in welchem Umfang Sie Musik/Filme/PC-Spiele in Tauschbörsen heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt haben. Es kann in diesem Zusammenhang auch durchaus sinnvoll sein, sog. vorbeugende Unterlassungserklärungen gegenüber Rechteinhabern abzugeben, von denen Sie bisher nicht abgemahnt wurden, um Folgeabmahnungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn in der ersten Abmahnung ein Musikstück abgemahnt wurde, welches Teil eines Samplers ist (German Top 100, The Dome, Bravo Hits, Bravo Black Hits?). In diesen Fällen besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen.
Geforderte Beträge
Die Rechteinhaber fordern in den Abmahnungen Anwaltskosten und Schadenersatz, der angeblich durch die öffentliche Zugänglichmachung des Films/des Musikstücks/des PC-Spiels entstandenen sein soll. Wie der Schaden konkret entstanden ist und wie hoch er sein soll, können die Rechteinhaber meist nur schwer nachweisen. Dass die Rechtsanwaltskosten aufgrund der Vielzahl gleichartiger Schreiben tatsächlich entstanden sind, dürfte zweifelhaft sein. Die Erfahrung zeigt, dass sich die geforderten Beträge oft deutlich reduzieren lassen.
Gerne können Sie unter 030 - 323 015 90 Kontakt zu uns aufnehmen.
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