Abmahnung Dead Island Riptide, Koch Media GmbH Österreich durch .rka Reichelt Klute Aßmann

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Was wir befürchteten ist eingetreten: Wie bereits für den Vorgänger Dead Island lässt die österreichische Koch Media GmbH die Hamburger Kanzlei .rka Abmahnungen an angebliche Filesharer der Fortsetzung Dead Island Riptide versenden. Das von Techland entwickelte und von Deep Silver publizierte Spiel kam am 26.04.2013 auf den Markt, ist allerdings wie sein Vorgänger Dead Island nicht in Deutschland erhältlich. Auch dies mag ein Grund für die immense Anzahl an Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung für die Spielereihe Dead Island sein.

Neuer Tag, neue Abmahnung(en)

Uns liegen nun diverse Abmahnungen für Dead Island Riptide der Koch Media GmbH Österreich durch .rka Rechtsanwälte vor. Einige von Reichelt Klute Aßmann abgemahnte, angebliche Verstöße sollen bereits einen Tag nach dem Release, also am 27.04.2013 passiert sein. Täglich erreichen uns nun weitere Anfragen.

Den Abgemahnten wird stets vorgeworfen, Dead Island Riptide in einer Internettauschbörse per Filesharing zum Download angeboten zu haben. Dem Internetanschluss des jeweiligen Adressaten seien die festgestellten IP-Adressen zum Zeitpunkt des Angebots der Spieledatei zugewiesen gewesen. Diese Auskunft sei vom jeweiligen Internetdienstanbieter erfragt worden, nachdem ein gerichtlicher Beschluss erwirkt worden sei.

Wahlmöglichkeiten?

Wegen des angebliche festgestellten illegalen Anbietens, im juristischen Jargon „öffentliches Zugänglichmachen" (vgl. § 19a UrhG) genannt, bieten die Anwälte von .rka eine Vergleichslösung mit Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung einer pauschalen Abgeltungssumme von 1500 Euro an.

In der als Entwurf der Abmahnung anliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann man u. a. erklären, der Koch Media GmbH jeden Schaden zu ersetzen, der Koch Media GmbH durch die angebliche Verletzungshandlung entstanden sei und noch entstehe, über den Umfang der Verletzungshandlung Auskunft erteilen, den tatsächlichen Täter mit Namen und Anschrift angeben und sich verpflichten, angeblich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 859,80 Euro zu zahlen. Oder man kann „nur" eine Unterlassungserklärung abgeben und die oben genannte pauschale Abgeltungssumme von 1500 Euro zu begleichen, womit auch Dritte, die u. U. tatsächlich als Täter verantwortlich sind, „aus dem Schneider" wären. Für nahezu die doppelte Summe der o. g., angeblich entstandenen Anwaltskosten verzichtet Koch Media GmbH also auf ihr angebliches Recht, vom tatsächlichen Täter Unterlassung, Schadenersatz etc. verlangen zu können.

Was tun?

Sollten auch Sie eine Abmahnung, z.B. wegen eines Computerspiels erhalten haben, bewahren Sie Ruhe. Lesen Sie sich das Schreiben sorgfältig durch. Notieren Sie sich Fristen. Diese sind bewusst kurz gehalten. Das soll Sie aber nicht beunruhigen. Unterschreiben Sie nichts ohne kompetente Prüfung! Die angehängten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind meistens zugunsten des Abmahners gestaltet und die Summen die gefordert werden sind in den meisten Fällen zu hoch angesetzt. Auch sind Sie an eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung potenziell ein Leben lang gebunden.

Wenden Sie sich deshalb an einen Experten, z. B. einen Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht. Dieser kann Sie in allen Punkten beraten. Insbesondere kann er auch eine individuelle, auf den Einzelfall zugeschnittene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entwerfen und helfen, die zu hohen Kosten zu verringern.

Wir können helfen:

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, rufen Sie uns an oder übersenden Sie uns Ihre vollständige Abmahnung mit allen Seiten und ihren Kontaktdaten per Fax oder E-Mail.

Sie erreichen uns telefonisch unter 040/411 67 62 5, per Fax unter 040/411 67 62 6 oder per E-Mail unter info(at)ipcl-rieck.de. Wir melden uns dann bei Ihnen und teilen Ihnen mit, ob wir Sie vertreten können und wie die Kosten dafür sein werden.

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