Abmahnung der Barmeister24 GmbH durch Rechtsanwalt Hämmerling erhalten?

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Die Barmeister24 GmbH aus Pforzheim lässt aktuell vermeintliche Urheberrechtsverletzungen durch den in Hamburg ansässigen Rechtsanwalt Hämmerling abmahnen. Dem Abgemahnten wird darin vorgeworfen, die Fotografie eines Kissens im Rahmen eines Internet-Verkaufsangebotes genutzt zu haben. Die Barmeister24 GmbH sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Fotografie. Der Abgemahnte habe das Bild ohne Zustimmung der Barmeister24 GmbH verwendet.

Vorab:

Liegt  Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der Barmeister24 GmbH und des Rechtsanwaltes Hämmerling vor?

Schon seit vielen Jahren sind wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, auf dem Gebiet des Urheberrechtes tätig, ich selbst bin auch Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sie können uns gerne zu einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung kontaktieren. Wir sind telefonisch unter (0251 20 86 80 30) oder per Mail (info@wd-recht.de) für Sie erreichbar.

Welche Ansprüche macht Rechtsanwalt Hämmerling für die Barmeister24 GmbH geltend?

Die Barmeister24 GmbH lässt durch Rechtsanwalt Hämmerling folgende Forderungen stellen:

- Beseitigung der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung

- Unterlassung, d.h. Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

- Aufwendungserstattung (Ersatz entstandener Rechtsanwaltsgebühren und Recherchekosten)

-Auskunft über den Nutzungsumfang

- (Lizenz-)Schadensersatz

Was ist zu tun?

Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die gesetzten Fristen beachtet werden. Denn im Falle des Ignorierens der von der Gegenseite gesetzten Fristen besteht die Gefahr, dass die Barmeister24 GmbH die Forderungen gerichtlich geltend macht. Eine gerichtliche Inanspruchnahme birgt jedoch in der Regel ein gewisses Kostenrisiko. Hierauf sollte es der Abgemahnte jedenfalls nicht ohne vorherige juristische Beratung ankommen lassen. Der Abgemahnte sollte auch keinesfalls die Forderungen vorschnell erfüllen und insbesondere nicht die der Abmahnung beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung leichtfertig unterzeichnen. Denn mit Abgabe einer solchen Erklärung –die hier zudem von der Gegenseite vorformuliert ist- geht eine erhebliche Bindungswirkung einher. Der Erklärende ist sich der rechtlichen und sodann finanziellen Konsequenzen einer solchen Erklärung ohne professionelle juristische Beratung in der Regel nicht hinreichend bewusst. Um unschöne finanzielle Folgen zu vermeiden, ist es daher unerlässlich, die Abmahnung und die Berechtigung der gestellten Ansprüche prüfen zu lassen. Ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt ist insbesondere in der Lage, eine für den Abgemahnten günstigere –modifizierte- Unterlassungserklärung zu erstellen, sofern die Abgabe einer solchen Erklärung überhaupt erforderlich ist.  Daher ist es angezeigt,  rechtzeitig professionellen juristischen Rat einzuholen und bestenfalls einen Spezialisten auf dem Gebiet des Urheberrechtes zu Rate zu ziehen.

Dr. Wallscheid & Drouven: Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Wir verfügen über Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnverfahren auf dem Gebiet des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts. Kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung unter:

Telefon: 0251 20 86 80 30            Email: info@wd-recht.de    

      

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