Abmahnung der Intersnack Deutschland SE wegen der Marke „Chitos“ für „Cheetos“ Knabbersachen- ich berate auch Sie

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Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung der Rechtsanwälte Harmsen Utescher für die Intersnack Deutschland SE wegen einer Verletzung der Marke „CHITOS“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


Die Intersnack Deutschland SE ist Inhaberin der deutschen Marken „Chitos“ und „CHITOS“ für Snackprodukte, wie Kartoffel- und Maisprodukte für Knabberzwecke. Rechtzeitig hat der Hersteller Frito-Lay/PepsiCo. die Marke „Cheetos“, ebenfalls für Knabberprodukte. Folge ist, dass der Vertrieb von Knabberprodukten von Frito-Lay/PepsiCo. mit der Bezeichnung „Cheetos“ in Deutschland eine Markenrechtsverletzung darstellen kann.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor. Es werden Abmahnkosten geltend gemacht und eine Auskunft, woher die vertriebenen Produkte stammen.


Meine Einschätzung: 


Die Marke „CHITOS“ von der Intersnack Deutschland SE und „Cheetos“ der Frito-Lay/PepsiCo. für sehr ähnliche Waren, nämlich Kanbberprdodukte bei einem sehr ähnlichen Klang kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. In der Abmahnung wird darauf verwiesen, dass mehrere Landgerichte markenrechtliche Unterlassungsansprüche in dieser Konstellation bestätigt haben.

Der Vertrieb von „Cheetos“ von Lay/PepsiCo. außerhalb von Deutschland ist jedoch markenrechtlich zulässig. Jedoch kann es für deutsche Internethändler zum Problem werden, ein derartiges Produkt aus dem Ausland (häufig aus Holland) zu beziehen und in Deutschland anzubieten.


Wenn über die Abgabe einer Unterlassungserklärung nachgedacht wird, sollte diese nach unserer Auffassung modifiziert werden. Es muss zudem gewährleistet sein, dass das beanstandete Produkt in Deutschland auch nicht mehr angeboten wird.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rechtsanwälte Harmsen Utescher für die Intersnack Deutschland SE wegen einer Verletzung der Marke „CHITOS“ erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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