Abmahnung der Kanzlei bock legal für die VARIO BüroEinrichtungen GmbH & Co. KG

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei bock legal aus Frankfurt a.M. vor, die für die VARIO BüroEinrichtungen GmbH & Co. KG aus Liederbach eine Verletzung von Markenrechten rügt.

Was wird dem abgemahnten Unternehmer konkret vorgeworfen?

Konkret werden Rechte aus der 1963 für „Möbel“ angemeldeten deutschen Wortmarke „VARIO“ hergeleitet. Gegenstands des Vorwurfs ist der (Online-) Vertrieb von Stühlen, in deren Modellbezeichnungen das Zeichen „Vario“ enthalten ist. Durch die Verwendung der geschützten Marke für eine „fast identische Produktbezeichnung“ und „annähernd identische Waren“ sei gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Marke) bzw. § 15 Abs. 2 MarkenG (geschäftliche Bezeichnung) verstoßen worden.

Was fordert die VARIO BüroEinrichtungen GmbH & Co. KG durch die bock legal Rechtsanwälte?

Die Vario BüroEinrichtungen GmbH & Co. KG fordert 

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Erklärung, Schadenersatz- und Herausgabeansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach anzuerkennen,
  • die Vernichtung aller im Besitz befindlichen Werbemittel, in denen sich das dem Vorwurf nach verletzte Zeichen befindet,
  • eine näher konkretisierte Auskunft zum Umfang der gerügten Handlungen,
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 75.000,00 EUR.

Wie sollte auf die Abmahnung der VARIO BüroEinrichtungen GmbH & Co. KG reagiert werden?

Selbstverständlich sollten die gesetzten Fristen beachten und keinesfalls ignoriert werden. Wichtig ist aber, dass weder vorschnell das beiliegende Unterlassungsversprechen abgegeben oder Auskunft erteilt wird. Beide Handlungen sind kaum oder gar nicht mehr rückgängig zu machen. Das gilt auch für den Fall, dass eine (fach-)anwaltliche Prüfung ergeben hat, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte. Von einer eigenen Kontaktaufnahme mit den gegnerischen Anwälten ist mangels Waffengleichheit ebenfalls abzuraten. Es ist schon oft vorgekommen, dass Aussagen, die der Verteidigung dienen sollten, eben diese wesentlich erschwert haben. 

Angesichts der hohen Forderungen, insbesondere der langen strafbewehrten Bindung durch das Unterlassungsversprechen und den noch nicht bezifferten Schadenersatzforderungen, die zunächst lediglich dem Grunde nach anerkannt werden sollen, ist dringend anzuraten, sich fachanwaltliche Hilfe zu nehmen. Der versierte Rechtsvertreter prüft die Forderungen auf ihre Berechtigung hin und entwickelt mit dem Mandanten eine Verteidigung, die auf die Umstände des Falls zugeschnitten ist.  

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