Abmahnung der Kanzlei Boehmert & Boehmert für die Jack Daniel's Properties Inc.

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei Boehmert & Boehmert für die Jack Daniel's Inc. aus Kalifornien, USA vor. Wir vertreten seit einigen Jahren Mandanten in solchen Fällen und haben hierüber bereits in der Vergangenheit berichtet, vgl. u. a.

Aktuell wendet sich die Jack Daniel's Properties Inc. über ihre Anwälte gegen den Verkauf von Aufklebern und Stickern für Kühlschränke und Koffer im Internet. Die Aufkleber und Sticker sollen den Marken von Jack Daniel's nachgebildet sein und dadurch die Rechte der Markeninhaberin verletzen. 

Bei dem Verkauf dekorativer Produkte wird immer wieder vergessen, dass die verwendeten Bild- oder auch Schriftzeichen geschützt sein können. Der Schutzbereich muss sich dabei nicht nur auf die bekannteste Verwendung der jeweiligen Marke beschränken. So besitzt auch die Jack Daniel's Properties Inc. verschiedene Wort- und Wort-/Bildmarken u. a. für Druckereierzeugnisse. Es kann nur immer wieder angeraten werden, eine fachmännische Markenrecherche durchführen zu lassen, bevor ein Produkt in den Markt gebracht wird. Das Googlen oder die Inanspruchnahme der Markenrecherche des DPMA ist dabei nicht ausreichend, um Sicherheit zu schaffen.

So behauptet die Jack Daniel's Properties Inc. über die Kanzlei Boehmert & Boehmert Rechtsverletzungen nach Art 9 Abs. 2, 129 Abs. 2 UMV i. V. m. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 18, 19 MarkenG.

Was fordert die Kanzlei Boehmert & Boehmert für die Jack Daniel's Properties Inc.?

Boehmert & Boehmert fordern für die Jack Daniel's Properties Inc. 

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (ein Entwurf liegt bei)
  • Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über 
    • Namen und Adressen der Hersteller, der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, 
    • die Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, 
    • die Menge der bestellten und erhaltenen Waren, 
    • den Umsatz und den mit den Waren erzielten Gewinn, 
    • Art und Umfang einer jeden Werbemaßnahme, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern
  • den durch die vorgeworfene Handlung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen (inkl. der Rechtsanwaltsgebühren von Boehmert & Boehmert) 
  • die zur Herstellung der gerügten Produkte verwendeten Werkzeuge, Materialien, Vorlagen, Geräte und/oder Software bzw. Dateien zu vernichten und etwaige Bestände zu vernichten.

Liegt tatsächlich eine Markenverletzung vor?

Diese Frage kann selbstverständlich nur anhand des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Eine allgemeine Antwort verbietet sich hier selbstverständlich. Grundsätzlich sind Darstellungen von Marken aber nicht automatisch Markenverletzungen. So hat bspw. das Kammergericht Berlin (Beschluss des KG Berlin vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15) hierzu festgestellt:

Die Abbildung von Namen, Wappen und/oder Siegel einer Einrichtung auf T-Shirts erfolgt nicht namensmäßig oder markenmäßig, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck verwendet wird, damit bestimmte eigene Warenkategorien zu schaffen, deren Wertschätzung (und Verkaufserfolg) darauf beruht, dass sie den Träger der Kleidungsstücke in irgendeine Beziehung zur Einrichtung setzen oder dass sie dem Erwerber infolge des Aufdrucks einfach besonders attraktiv oder originell verziert erscheinen“ (BGH, GRUR 1993, 151, juris Rn. 28 – Universitätsemblem).

Es kann allerdings nur davor gewarnt werden zu glauben, damit sei die dekorative Verwendung von Marken grundsätzlich erlaubt! Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Die Einschätzung, ob eine markenmäßige Benutzung und damit einer Verletzungshandlung vorliegt oder nicht, sollte hier auch angesichts der weitreichenden und schwerwiegenden (und teuren) Folgen einem Experten überlassen bleiben. 

Kostenfreie telefonische Ersteinschätzung durch versierte Fachanwälte

Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (Wer ist der richtige Fachanwalt für Ihre Abmahnung? – finden Sie die notwendigen Infos hier) beraten und vertreten Sie gerne in allen Bereichen des Markenrechts und werden Ihnen gerne fachkundig zur Seite stehen. Aufgrund unserer großen praktischen Erfahrungen können wir Ihnen zeitnah Ihre rechtlichen Möglichkeiten darlegen. Unsere telefonische Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung bieten wir dabei kostenlos an. Senden Sie uns Ihre Abmahnung gerne per E-Mail, Fax oder mit unserem Direkthilfe-Formular.

Wir melden uns umgehend bei Ihnen und freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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