Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH

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Ein weiteres Mal liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin vor, die für die DigiRights Administration GmbH die „unerlaubte Verwertung geschützter Werke“ verfolgt. Seit 2011 vertreten wir in Angelegenheiten gegen die DigiRights Admin. GmbH (seit 2009 gegen Filesharing-Abmahnungen generell) und haben damit eine lange Erfahrung mit der Gesellschaft. Entsprechend haben wir immer wieder in der Vergangenheit über solche Abmahnungen berichtet, vgl. u. a.:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_038166.html/ (2013)

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-digirights-und-rechtsanwalt-daniel-sebastian-wegen-filesharings_111192.html/ (2017)

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-daniel-sebastian-fuer-die-digirights-administration-gmbh_142752.html/ (2018)

Vorliegend ist die Tonaufnahme „Dynoro & Gigi D´Agostina – In My Mind“ streitgegenständlich. Der Vorwurf lautet auch hier, dass das Werk im Internet in Filesharing-Netzwerken (Tauschbörsen) unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird ein Vergleichsbetrag in der Höhe von 600,00 EUR angeboten. Die Ausführungen zu § 97a UrhG, der grundsätzlich eine Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren für den Unterlassungsanspruch im vorgerichtlichen Verfahren auf 1.000,00 EUR Gegenstandswert vorsieht, sind –so steht deutlich zu vermuten- bewusst schwammig gehalten. 

Angesichts des Umstands, dass Daniel Sebastian in dem Abmahnschreiben offenbar selbst von einem Lizenzschadenersatz in Höhe von 300,00 EUR ausgeht, lägen die Rechtsanwaltsgebühren bei Anwendung der Norm bei 201,71 EUR (1.300,00 EUR Gegenstandswert, 1.000,00 EUR für die Unterlassungsforderung, 300,00 EUR für die SE-Forderung). Damit bestünde ggf. ein Anspruch auf Zahlung von zusammen 501,7 EUR. Der Wert des angebotenen „Vergleichs“ in Höhe von 600,00 EUR erschließt sich daher nicht auf den ersten Blick. 

Das Unterlassungsversprechen sollte keinesfalls ungeprüft abgegeben werden. Selbst wenn eine nachträgliche Prüfung ergeben sollte, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestanden, wäre das Unterlassungsversprechen gültig und kaum mehr rückgängig zu machen. Selbst für den Fall, dass Unterlassungsansprüche bestehen sollten und Unterlassung vertraglich versprochen werden soll, wäre das beiliegende Muster zunächst zu modifizieren.

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose tel. Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir haben u. a. Erfahrung mit der Kanzlei Image Law. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden.

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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