Abmahnung der Kanzlei Dopatka für Firma Yogabox europte Ltd.

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Uns liegt eine Abmahnung vor, die von der Kanzlei Dopatka aus Köln im Auftrag der Firma Yogabox europe Ltd. verschickt wurde.

Abgemahnt wurde eine eBay-Verkäuferin. Ihr wird vorgeworfen, unberechtigt Produktfotos genutzt zu haben, an denen die Firma Yogabox die Nutzungsrechte haben soll. Ferner soll unsere Mandantschaft in der Artikelbeschreibung Texte genutzt haben, an denen ebenfalls die Firma Yogabox die Urheberrechte haben soll. Schließlich wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, als private Verkäuferin angemeldet zu sein, obwohl sie in Wirklichkeit in gewerblichem Umfang bei ebay gehandelt haben soll. Die Firma Yogabox fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung sowie die Erstattung von Anwaltskosten sowie Zahlung eines Lizenzschadenersatzes. In der uns vorliegenden Abmahnung wird insgesamt ein Betrag von rund 3.200,00 Euro gefordert.

Zunächst sollte die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterzeichnet werden. Diese stellt nämlich ein Schuldeingeständnis dar. Vielmehr sollte man eine sog. modifizierte -also abgeänderte- Unterlassungserklärung formulieren.

Wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der urheberrechtliche Teil der Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist, stellt sich natürlich die Frage, ob auch die Kosten in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst muss geprüft werden, ob man tatsächlich als gewerblicher Verkäufer tätig war, obwohl man als Privatverkäufer angemeldet war. Die Rechtsprechung hat hierfür verschiedene Kriterien entwickelt. Oftmals wird auf die Anzahl der Verkaufsbewertungen abgestellt. Verkaufsbewertungen stellen jedoch lediglich ein Indiz dar. Dieses Indiz lässt sich widerlegen, etwa dadurch, dass man die verkauften Artikel für seinen Privatgebrauch gekauft hat und zum Zeitpunkt des Kaufes nicht geplant hatte, diese wieder zu verkaufen. Hier steckt der Teufel jedoch im Detail und die Rechtsprechung hierzu ist als unübersichtlich einzustufen. Eine Prüfung sollte demnach stets von einem spezialisierten Rechtsanwalt durchgeführt werden. Kommt man zu dem Ergebnis, dass kein Handeln im gewerblichen Bereich vorliegt, dürften die angesetzten Streitwerte überhöht sein, was bedeutet, dass geringere Abmahnkosten gefordert werden können. Auch beim Schadenersatz hängt vieles vom Einzelfall ab. Auch hier muss stets geprüft werden, ob diese angemessen sind. Die Firma Yogabox greift in der Abmahnung auf die Honorarempfehlungen der sog. MFM-Tabelle zurück. Es sollte jedoch bedacht werden, dass sich diese an Profifotografen richten. Nutzt eine Privatperson unerlaubter Weise Produktbilder kann man die Ansicht vertreten, dass man sich nicht an die MFM-Tabelle richten muss, sondern deutlich geringere Lizenzkosten anfallen. Dies haben diverse Gerichte in der Vergangenheit bereits entschieden.

Keinesfalls sollte man versuchen, sich gegen die Abmahnung ohne professionelle Hilfe zu verteidigen. Urheber- und Wettbewerbsrecht ist eine recht komplizierte Spezialmaterie.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten Internethändler aus ganz Deutschland. Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung an uns telefonisch unter 0221-78952980 wenden. Ferner übernehmen wir die Verteidigung gegen Abmahnungen zu fairen Festpreisen, die Sie auf unserer Seite "Kosten" einsehen können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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