Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen für Hr. Dr. Laszlo Hum

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Hild & Kollegen für Hr. Dr. Laszio Hum vor, mit welcher die Verletzung von Urheberrechten im Internet gerügt wird.

Konkret richtet sich der Vorwurf gegen die Verwendung eines Textes Herrn Dr. Hums, den dieser zur Produktbeschreibung in seinem Internetshop verwendet. Dieser Text soll von dem Abgemahnten dem Vorwurf nach in Teilen inhaltlich identisch benutzt worden sein, um sein eigenes Produkt, das ebenfalls im Internet zum Verkauf angeboten wurde, zu beschreiben.

Schöpfungshöhe von Texten – Wann ist ein Text ein „Werk“?

Anders als bei Lichtbildern spielt bei Texten die Frage der Schöpfungshöhe eine große Rolle. Nur wenn eine ausreichend kreativ-geistige Schaffenskraft festgestellt werden kann, ist ein Text als Sprachwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Beantwortung dieser Frage ist oft nicht einfach, zumal es keine feststehenden Grundsätze gibt. Wenn teilweise zu lesen ist, die Länge des Textes spiele eine Rolle, so ist das nicht per se falsch, da die Schöpfungshöhe bei einem längeren Text zusätzlich begründet werden kann (Gedankenführung, Aufbau, Handlungssprünge, Aussparungen etc.). Allerdings kann eine dreiseitige Auflistung von technischen Merkmalen einer Waschmaschine durchaus starke Zweifel an einer Schöpfung und einem Werk entstehen lassen, während einem vierzeiligen Gedicht oft ohne Weiteres die erforderliche Schöpfungshöhe zuerkannt werden kann. Da es sich hier um Tatfragen handelt, ist im Streitfall der Experte berufen, die Frage der Schöpfungshöhe zu klären.

Zu dem Vorwurf, in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte eingegriffen zu haben, kommt unter solchen Umständen oft auch der Vorwurf hinzu, die Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt zu haben. Hier wird insbesondere die fehlende Benennung des Urhebers (§ 13 UrhG) vorgeworfen (ein anderes Persönlichkeitsrecht des Urhebers wäre bspw. das Erstveröffentlichungsrecht, das vorliegend aber jedenfalls nicht tangiert worden ist).

Was fordern Hild & Kollegen für ihren Mandanten?

Die Kanzlei Hild & Kollegen fordern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben in Anlage beigefügt ist. Des Weiteren wird Auskunft verlangt, auf deren Grundlage nachfolgend der Lizenzschadenersatz berechnet wird. Zuletzt wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR gefordert.

Sollte eine Prüfung ergeben, dass die jeweils abgemahnte Teststelle tatsächlich die erforderliche Schöpfungshöhe besitzt und urheberrechtlichen Schutz genießt und soll dem Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgekommen werden (auch hier wären Vor- und Nachteile mit dem Rechtsanwalt zu besprechen), ist hier zum einen der genaue Inhalt der abzugebenden Erklärung wichtig; auch vorliegend wäre in einem solchen Fall jedenfalls zu einer Abänderung der beigefügten Vorlage zu raten. Zum anderen ist vor Abgabe der Erklärung sicherzustellen, dass der Verstoß (wenn es sich um einen solchen handelt) nirgendwo mehr auftaucht, bspw. auch nicht in den Caches der Suchmaschinen. Auch eine Veröffentlichung nur in den Caches, die nur einen Zustand aus der Vergangenheit der mittlerweile gelöschten Seite wiederspiegeln, wird dem Unterlassungsschuldner als Wiederholungshandlung zugeordnet und würde damit ebenfalls zu einer Vertragsstrafe führen können. Gleichzeitig ist von dem Rechtsanwalt über den Ausschluss der strafbewehrten Beseitigungspflicht zu beraten.

Auch bzgl. der abzugebenden Auskunft kann der Rechtsanwalt mit Ratschlag zur Seite stehen. Lizenzschadenersatz und ggf. auch die Rechtsanwaltsgebühren sind ebenso auf den Prüfstand zu stellen und ggf. nachzuverhandeln.

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