Abmahnung der Kanzlei IPPC Law wegen Upload von Porno-Film

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Haben Sie eine Abmahnung der Berliner Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten, weil Sie einen Pornofilm im Internet heruntergeladen bzw. zum Download angeboten haben sollen? Uns wurde aktuell wieder eine solche Abmahnung der Kanzlei IPPC Law aus Berlin zur Prüfung vorgelegt. Wie soll man sich verhalten, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat? 

Abmahnung der Kanzlei IPPC Law wegen Porno-Upload – Worum geht es?

Seit 2018 werden wir immer wieder von Betroffenen konsultiert, die von der Kanzlei IPPC Law eine Filesharing-Abmahnungen erhalten haben. Der Geschäftsführer der Kanzlei, Rechtsanwalt Daniel Sebastian, war bereits i zuvor damit aufgefallen, dass er in großer Zahl Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen hat. 

Die Kanzlei IPPC wirft den abgemahnten Anschlussinhabern vor, Pornofilme mittels so genannter Tauschbörsen (BitTorrent) im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Hierin liege ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht des abmahnenden Rechteinhabers (hier: MG Premium Ltd.) auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG, so die abmahnende Kanzlei.

Welche Forderungen stellt die abmahnende Kanzlei?

Die Kanzlei IPPC Law verlangt, dass der abgemahnte Anschlussinhaber eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgibt. Darüber hinaus wird im Wege eines „Vergleichsangebots“ ein pauschaler Abgeltungsbetrag (vorliegend in Höhe von 747,60 €) für die angeblich begangene Urheberrechtsverletzung verlangt. 

Wie sollte man auf eine solche Porno-Abmahnung der Kanzlei IPPC Law reagieren?

Wir empfehlen, die von der Kanzlei IPPC Law in der Abmahnung erhobenen Forderungen keinesfalls ungeprüft zu akzeptieren. Nicht selten ist es mehr als fraglich, ob die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu Recht erhoben werden. 

So stellt sich in vielen Fällen heraus, dass nicht der Anschlussinhaber selbst sondern gegebenenfalls andere Personen (z. B. Mitbewohner, Familienangehörige etc.) für die Downloads verantwortlich waren, bzw. verantwortlich gewesen sein können. 

Insbesondere eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, an deren Inhalt man möglicherweise noch jahrelang gebunden ist, sollten Sie nicht abgeben, ohne vorher hierzu einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben. Die von abmahnenden Kanzleien vorformulierten Erklärungen sind oft deutlich nachteiliger formuliert als erforderlich. Auch ist bei Filesharing-Abmahnungen häufig mehr als fraglich, ob die jeweils geforderte Zahlungssumme überhaupt bzw. in der geforderten Höhe tatsächlich verlangt werden darf. 

Haben auch Sie eine solche Abmahnung der Kanzlei IPPC Law erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote berät seit mehreren Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit, die wegen des angeblichen Downloads von Filmen etc. abgemahnt wurden. 


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