Abmahnung der Kanzlei Lutz Abel wegen Verletzung von Rechten an einem Lichtbild

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Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Lutz Abel vertritt vorliegend einen selbständigen Fotodesigner, der dem Adressaten der Abmahnung eine Verletzung seiner Urheberrechte vorwirft.

Welche Vorwürfe lässt der Fotograf konkret durch seinen Rechtsanwalt erheben?

Dem durch die urheberrechtliche Abmahnung adressierten Privatmann wird vorgeworfen, ein von ihrem Mandanten hergestelltes Foto auf seinen Internetseiten veröffentlicht zu haben, ohne eine erforderliche Genehmigung hierfür zu besitzen.

Es wird ausgeführt, dass dieses Foto als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG qualifiziert werden könne, zumindest aber als ein Lichtbild nach § 72 UrhG.

Durch die Benutzung des Fotos ohne Zustimmung des angeblichen Urhebers soll der Empfänger der Abmahnung das ausschließlich dem Fotografen zustehende Vervielfältigungsrecht aus §16 UrhG sowie das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt haben.  

Aus diesen behaupteten Rechtsverletzungen leitet der zuständige Rechtsvertreter von Lutz Abel vor allem Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche seines Mandanten her.

Welche konkreten Forderungen enthält das Schreiben?

Der Rechtsanwalt des Fotografen stellt folgende Forderungen gegenüber dem Empfänger der Abmahnung:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Erteilung von Auskünften bzgl. der konkreten Verwendung der Fotografie durch den Abgemahnten
  • Schadensersatzzahlung nach Lizenzanalogie
  • Aufwendungsersatz für die Einschaltung des Rechtsanwalts bei einem Gegenstandswert von knapp 24.000,00 EUR

Rechtliches und Reaktion

Fotografien sind nach deutschem Recht grundsätzlich geschützt, so dass es für den Anspruch an sich (das „Ob“) nicht darauf ankommt, ob das Lichtbild Schöpfungshöhe besitzt oder nicht. Der Leistungsschutz für einfache Ablichtungen gem. § 72 UrhG entspricht im Wesentlichen dem Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke nach § 2 UrhG, so dass sich die Frage, ob ein Werk oder eine einfache Ablichtung streitgegenständlich ist, meist erst bei der Bemessung des Schadenersatzes eine Rolle spielt.

Da zunächst grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das streitgegenständliche Bild geschützt ist, folgt die Frage, wer Rechteinhaber an dem Bild ist. Hat man das Bild nicht selbst gefertigt oder kennt die Person, die es erstellt hat, treten bereits Unsicherheiten auf. Denn selbst in dem Fall, dass man einen Lizenzvertrag geschlossen hätte und eine Lizenzgebühr entrichtet hätte, kann sich der Nutzer nicht vollkommen sicher sein, dass sein Vertragspartner auch zu der (Unter-) Lizenzierung berechtigt war (es sei denn, bei seinem Vertragspartner handelte es sich um den Urheber/Lichtbildner in Person). Die gesamte Rechtekette lückenlos nachzuvollziehen, ist zwar die Anforderung der Rechtsprechung, in der Praxis oft aber kaum durchführbar.

Ein Nachweis der Rechteinhaberschaft am fraglichen Bild muss der Abmahnende außergerichtlich nicht erbringen. Hier ergeben sich ebenfalls Unsicherheiten, die zu der Frage führen, wie man mit der Situation umgehen möchte, kann und will.

Auch für den Fall, dass eine Urheberrechtsverletzung offenkundig ist und die abmahnende Partei fraglos der Exklusivrechteinhaber, sollte das beiliegende Unterlassungsversprechen keinesfalls ohne Abänderungen/Modifikationen abgegeben werden. Bei einem vorschnellen Handeln an dieser Stelle riskiert der Abgemahnte ansonsten eine Folgeabmahnung mit Vertragsstrafeforderungen. Hier muss genau darauf geachtet werden, welches Versprechen abgegeben werden sollte.

Auch die Auskunftsforderung sollte ernst genommen werden, immerhin wird meist auf Grundlage der Auskunft der Schadenersatz berechnet.

Die Schadenersatzforderungen sind grundsätzlich hoch, oft zu hoch, angesetzt. Die Schadenersatzberechnung sollte überprüft  und verhandelt werden.

Dasselbe gilt für die Aufwendungserstattungsforderung, die Forderung auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren.

Nach allem kann angesichts der mindestens 30-jährigen strafbewehrten Bindung durch die Unterlassungserklärung und der durchaus deutlichen Zahlungsforderungen nur angeraten werden, eine urheberrechtliche Abmahnung durch einen versierten (Fach-) Anwalt prüfen zu lassen, sich beraten zu lassen und in geeigneter Weise, die abhängig vom Sachverhalt, der Rechtslage und den Bedürfnissen des Mandanten ist, vertreten zu lassen. Die gesetzten Fristen sollten in jedem Fall beachtet werden, um keine ungewollten gerichtlichen Schritte der Gegenseite zu provozieren.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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