Abmahnung der Kanzlei Nordemann für Nintendo Co. Ltd./Nintendo of Europe GmbH wegen RCM-loadern

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Die Nintendo Co., Ltd. und die Nintendo of Europe GmbH (nachfolgend: Nintendo) mahnt mit der Kanzlei Nordermann Czychowski & Partner aus Berlin wegen diverser Verstöße durch Vertrieb sogenannter RCMloader ab.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier wie zu reagieren ist.

Zum Hintergrund 

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass er RCMloader über seine Website unberechtigt beworben und vertrieben habe. Mit diesen RCMloadern könne man die in der Konsole „Nintendo Switch“ angelegten technischen Schutzmaßnahmen umgehen, um schließlich das Abspielen von Raubkopien zu ermöglichen.

Dies stelle nach Auffassung der Kanzlei Nordemann Verstöße nach §§ 95a ff. UrhG, gegen die Bestimmungen des Markenrechts nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) Unionsmarkenrechtsverordnung (UMV) und gegen die Bestimmungen des Lauterkeitsrechts nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar.

Es wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft und Vernichtung verlangt, Weiter wird die Geltendmachung eines noch nicht bezifferten Schadensersatzes in Aussicht gestellt. 

Damit nicht genug: es wird die Zahlung von Anwaltsgebühren i. H. v. 4.839,50 Euro, ausgehend von einem Streitwert i. H. v. 500.000,- Euro (!) verlangt.

Unser Rat 

Derartige marken- und urheberrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich ernst zu nehmen, da sie mit einem hohen finanziellen Risiko behaftet sind.

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten!

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst sein dürfte. Hier bleibt zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann.

Auch sollte nicht vorschnell Auskunft erteilt werden. Hier sollte anwaltlich geprüft werden, wie man strategisch am günstigsten vorgehen sollte. 

Zudem bestehen gute Chancen, die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da der Streitwert unseres Erachtens zu hoch bemessen sein dürfte.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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