Abmahnung der Kanzlei Norman Synek für den Schauspieler Fritz Wepper

  • 1 Minuten Lesezeit

Wir vertreten eine Mandantin, die durch Rechtsanwalt Norman Synek im Auftrage des Schauspielers Fritz Wepper abgemahnt wurde.

Stein des Anstoßes ist eine Pressemitteilung, die unsere Mandantin auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Die Pressemitteilung hat unsere Mandantin durch einen Drittanbieter erhalten. Fritz Wepper fordert über seinen Anwalt nunmehr die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Abmahnung mangelt es an einer konkreten Kostenaufstellung. Daher warnen wir davor, die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Tut man dies, dürfte dies gewissermaßen der Freibrief dafür sein, mehr oder weniger x-beliebige Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Abmahnung sollte genauestens auf ihre Berechtigung hin überprüft werden. In jedem Falle kann die Formulierung einer sog. modifizierten -also abgeänderten- Unterlassungserklärung sinnvoll sein. Insbesondere sollte dies vor dem Hintergrund erwogen werden, dass Fritz Wepper eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro fordert. 

Hierbei helfen wir Ihnen gerne.

Im Ergebnis handelt es sich um eine Äußerung, die der Comedian Atze Schröder auf Kosten des Schauspielers Fritz Wepper getätigt haben soll, (siehe Bild-Zeitung). Fritz Wepper hat Atze Schröder diesbezüglich bereits in Anspruch genommen.

Im Ergebnis ist es unsere Erfahrung, dass man Abmahnungen mit der richtigen Handlungsweise „in den Griff" kriegen kann.

Wir vertreten bundesweit eine große Anzahl von Betroffenen von verschiedensten Abmahnungen. Sie können uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch unter 0221-789529 80 erreichen, wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Obladen

Beiträge zum Thema