Abmahnung der Kanzlei UNIT4IP für die retipalm GmbH

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei UNIT4IP vor, die dieses Mal für die retipalm GmbH aus Waldalgesheim tätig werden. Uns liegen immer mal wieder Abmahnungen der UNIT4IP vor, über die wir auch bereits mehrfach berichtet haben, vgl. bspw.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-unit-ip-im-auftrag-von-polo-ralph-lauren_080787.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/unit-ip-rechtsanwaelte-abmahnung-erhalten_101907.html

Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei UNIT4IP und der retipalm GmbH

Mit der nun vorliegenden Abmahnung werden unter anderem markenrechtliche Ansprüche gestellt. Die vom Abgemahnten online zum Verkauf angebotene Ware soll nicht zum Verkauf freigegeben worden sein, mithin keine Erschöpfung an den Produkten eingetreten sein. Um die Behauptung zu untermauern habe man einen Testkauf veranlasst, der die Annahme bestätigt habe. Durch den unberechtigten Verkauf seien die Rechte an den Marken „retipalm“ (deutsche Wortmarke) sowie RETIPALM (Unions-Wortmarke) verletzt worden.

Vorliegend spielt bereits ganz anfänglich die Frage eine Rolle, ob der Abgemahnte im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, als er die Produkte angeboten hat. Nur in einem solchen Fall könnte er überhaupt markenrechtlich abgemahnt werden. Ob ein Anbieter schon gewerblich oder noch privat handelt, ist Tatfrage und nicht immer ganz einfach zu bestimmen. 

Weiter spielt die Frage der Erschöpfung hier neben anderen markenrechtlichen Erwägungen eine zentrale Rolle. 

Was fordert die Kanzlei UNIT4IP für die retipalm Gmbh?

UNIT4IP fordert 

• Unterlassung der vorgeworfenen Handlungen und das Ausräumen der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

• Auskunft u. a. hinsichtlich Herkunft und Vertriebswege, Umsatz und Umfang der vorgeworfenen Handlungen

• Rückruf der monierten Waren von etwaigen gewerblichen Abnehmern

• Herausgabe der streitgegenständlichen Waren

• Erstattung der Kosten für den Testkauf

• Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung 

Es steht zu erwarten, dass auf Grundlage der eingeforderten Auskunft nachträglich noch eine Lizenzschadenersatzforderung gestellt werden wird. 

Verhaltenstipps im Falle einer Abmahnung

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • Dasselbe gilt für das Auskunftsverlangen der Gegenseite
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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