Abmahnung der Kanzlei urbanek lind schmied reisch aus Wien

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Uns liegt eine Abmahnung der österreichischen Kanzlei urbanek lind schmied reisch vor, die für ihre Mandantin die Verletzung von Urheberrechten behaupten.

 

Gegenstand des Vorwurfs

Gegenstand des Vorwurfs ist die Verletzung von Verwertungsrechten an einem Lichtbild. Der Abgemahnte soll einen Ausschnitt des Bildes unberechtigt vervielfältigt und auf seiner Homepage veröffentlicht haben. Interessant ist hier, dass die (behauptete) Rechteinhaberin aus Österreich kommt und die fragliche Homepage eine österreichische TLD (Top-Level-Domain) besitzt. Von Interesse kann hier sein, welches nationale Recht einschlägig ist, da es sich bei dem Bild wohl um eine einfache Ablichtung handeln dürfte, nicht um ein Werk.

 

Was fordert die Kanzlei urbanek lind schmied reisch vom Abgemahnten?

Die Kanzlei fordert

  • Unterlassung und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (als Entwurf beigefügt)
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 43.200,00 EUR
  • Schadenersatz iHv. 950,00 EUR (inkl. 100% Verletzerzuschlag)

 

Wie sollte sich der Abgemahnte in solchen Fällen verhalten?

• Der Abgemahnte sollte selbstverständlich die Fristen ernst nehmen und wahren. Andernfalls riskiert er die -bereits angedrohten- gerichtlichen Schritte durch die Gegenseite.

• Keinesfalls sollte der Abgemahnte vorschnell und unüberlegt handeln, erst recht nicht das beigefügte Unterlassungsversprechen ohne Weiteres unterzeichnen oder direkten Kontakt mit den Anwälten aufnehmen (Stichwort: „Waffengleichheit“).

• Solch ein Forderungsschreiben stellt hohe Ansprüche an den Adressaten, der durch das Unterlassungsversprechen auf mind. 30 Jahre strafbewehrt verpflichtet wird und hohe Zahlungen leisten soll. Eine Abmahnung eignet sich daher weder für den juristischen Selbstversorger noch einen fachfremden Kollegen. Vielmehr ist anzuraten, die Sache einem versierten Urheberrechtler bzw. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht anzuvertrauen. Dieser wird die Sach- und Rechtslage prüfen, die Forderungen urheberrechtlich nach Grund und Höhe sicher bewerten können und dem Abgemahnten die richtigen Handlungsempfehlungen geben können. Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, wird er die richtigen und nötigen Modifikationen vornehmen. Hierdurch wird eine weitergehende Bildung als erforderlich ausgeschlossen und Vertragsstraferisiken minimiert. Auch die Zahlungsforderungen sind Gegenstand der Verteidigung und stehen keineswegs fest.

 

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