Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer für "Escape Plan" im Auftrag der Tele München

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Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ist aktiv und versendet Abmahnungen im Auftrag der Tele München.

Abgemahnt wird das angebliche Anbieten des Filmes „Escape Plan" in Internettauschbörsen. Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 815 Euro.

Unbedingt im Auge behalten, sollte man die geforderte Unterlassungserklärung. Diese sollte keinesfalls so unterzeichnet werden, wie sie von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgefertigt wurde. Vielmehr empfiehlt es sich, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird die Unterlassungserklärung so abgeändert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt. Gleichzeitig muss die Unterlassungserklärung jedoch auch wirksam umformuliert werden, da ansonsten die gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen droht. Dies ist oftmals mit Kosten von mehreren tausend Euro verbunden. Im Einzelfall stellt sich zudem die Frage, ob die geforderten 815 Euro angemessen sind. Viele nehmen die Gesetzesänderung „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" aus dem Jahr 2013 wahr und merken an, dass bei Filesharing-Abmahnungen eine Kostendeckelung auf rund 120 Euro gelten soll. Dabei muss jedoch angemerkt werden, dass die Kostendeckelung lediglich hinsichtlich der geforderten Abmahnkosten gilt. Neben den Abmahnkosten kann grundsätzlich auch noch ein sog. Lizenzschaden gefordert werden kann. Fraglich ist jedoch, gegen wen der Lizenzschaden geltend gemacht werden kann. Abmahnkanzleien behaupten gerne, dass der Anschlussinhaber in nahezu allen Fällen selbst für den Lizenzschaden haftet. Dies ist jedoch so nicht richtig. Es besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Der Täter haftet für den Lizenzschaden. Kann man jedoch nun die Vermutung widerlegen, dass der Anschlussinhaber zwingend als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt, entfällt auch der Anspruch auf Lizenzschaden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wird - etwa Familie, WG-Bewohner oder Freunde. In solchen Fällen hat man gute Chancen, dass man einen Großteil der geforderten Kosten abwehren kann.

In jedem Falle sollte man auf die Abmahnung reagieren. Am besten sollte man sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten Abgemahnte aus ganz Deutschland. Sie können uns gerne für eine telefonische Ersteinschätzung unter 0221-78952980 erreichen.


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