Abmahnung der MO Streetwear GmbH und CBH Rechtsanwälte (Marke „MO“ oder Marke „Felipa“)

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Die CBH Rechtsanwälte mahnen bereits seit längerer Zeit vermeintliche Markenverletzungen für die MO Streetwear GmbH ab. Betroffen war zunächst vermehrt die Nutzung des Zeichens „MO“. Seit einiger Zeit wird auch eine vermeintlich rechtswidrige Nutzung des Zeichens „Felipa“ abgemahnt. In einem Fall, von dem wir aktuell Kenntnis erlangt haben, ist ebenfalls eine vermeintlich markenrechtswidrige Nutzung des Zeichens „Felipa“ Gegenstand. Die CBH Rechtsanwälte tragen vor, die MO Streetwear GmbH sei Teil einer Unternehmensgruppe, welche insbesondere Bekleidungsstücke über bekannte Retailer und Onlinehändler wie bspw. Zalando und AboutYou vertreibe. Das Zeichen „Felipa“ sei als Marke zugunsten der MO Streetwear GmbH geschützt und genieße insbesondere Schutz für Bekleidung und Schuhwaren in der Nizza-Klasse 25. Vorgeworfen wird dem Abgemahnten, dass er das Zeichen „Felipa“ im Rahmen eines eigenen Online-Angebotes zum Verkauf eines Kleidungsstückes genutzt haben soll.

Vorab:

Ist Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der MO Streetwear GmbH und der CBH Rechtsanwälte zugegangen? Dann scheuen Sie sich nicht, uns –die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB- zu einer kostenlosten Ersteinschätzung zu kontaktieren. Wir verfügen über langjährige Erfahrung aus einer Vielzahl solcher Verfahren.  Erreichen können Sie uns unter

0251 20 86 80 30 (Telefon)   oder per Mail an info@wd-recht.de

Welche Forderungen lässt die MO Streetwear GmbH stellen?

Die CBH Rechtsanwälte stellen für die MO Streetwear GmbH folgende Ansprüche:

  1. Unterlassung, wobei zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert wird;
  2. Auskunft, d.h. es  sollen konkrete Informationen über den Umfang der Rechtsverletzung erteilt werden. Gefordert wird insbesondere die Mitteilung von Hersteller, Lieferanten, gewerblichen Abnehmern, Ein- und Verkaufspreisen usw.;
  3. Erstattung von Abmahnkosten nach einem nicht unerheblichen Gegenstandswert von 50.000 € sowie Erstattung von Testkaufkosten;
  4. Schadensersatz, wobei die Verpflichtung zunächst dem Grunde nach anerkannt werden soll, die Bezifferung aber nach Auskunftserteilung erfolgen wird

Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Abmahnungen dieser Art hat die MO Streetwear GmbH schon viele aussprechen lassen. Auch scheut die MO Streetwear GmbH eine gerichtliche Inanspruchnahme der Abgemahnten nicht. Daher existieren, insb. in Bezug auf die Marke „MO“, eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Nicht immer liegt eindeutig eine Markenrechtsverletzung in der konkret beanstandeten Nutzung. Vor allem in Fällen, in denen das Zeichen lediglich als Modellbezeichnung genutzt wurde, sollte man stets ganz genau hinschauen. Es muss auch nach der Auffassung der Rechtsprechung stets eine Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erfolgen. Angesichts dessen und in Anbetracht des hohen Gegenstandswertes ist davon abzuraten, die Abmahnung zu ignorieren und es leichtfertig auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Jedoch sollten die Ansprüche auch keinesfalls vorschnell erfüllt werden. Vielmehr ist es unbedingt sinnvoll, einen in solchen Angelegenheiten versierten Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuzuziehen und die Abmahnung juristisch prüfen zu lassen.  

Wir für Sie!

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen -insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. 

Wir kennen den Gegner, die Abmahnung und das Vorgehen bereits aus vielen Mandaten.

Weitere Infos zum Thema Markenrecht finden Sie unter:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/markenrecht/

Kostenlose Ersteinschätzung!

Kontaktieren Sie uns gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung!

Erreichbar sind wir telefonisch unter 0251 20 86 80 30 sowie per Mail an info@wd-recht.de! Bestenfalls senden Sie uns die Abmahnung zunächst per Mail zu und hinterlassen Ihre Rufnummer. Wir melden uns umgehend.


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