Abmahnung der Motion E-Services GmbH durch die CBH Rechtsanwälte erhalten?

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Bereits seit einiger Zeit treten die CBH Rechtsanwälte für die aus Hamburg stammende Motion E-Services GmbH  wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen an Online-Händler heran. Auch aktuell liegt uns eine solche Abmahnung zur Prüfung vor. Der Abgemahnte soll das Lichtbild einer Jacke der Marke „Schmuddelwedda“ im Internet im Rahmen eines Verkaufsangebotes genutzt haben. Der Motion E-Services GmbH stünden an der Fotografie die alleinigen Verwertungsrechte zu.

Vorab:

Haben Sie eine solche Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der Motion E-Services GmbH erhalten? Dann können Sie uns diese gerne für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung zusenden. Die Gegenseite ist uns gut bekannt.

Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.

Kontakt unter Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  eMail: info@wd-recht.de

Was verlangt die Motion E-Services GmbH?

CBH Rechtsanwälte fordern für die Motion E-Services GmbH zur Beseitigung auf. Die Fotografie soll unverzüglich von dem Internetauftritt entfernt werden. Überdies wird die Unterlassung verlangt. Zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr fordert die Motion E-Services GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem lässt die  Motion E-Services GmbH von den CBH Rechtsanwälten einen Auskunftsanspruch geltend machen und verlangt eine umfassende Information über Art und Umfang der Bildnutzung. Ein Schadensersatzanspruch wird bereits angekündigt. Zudem verlangt die Motion E-Services GmbH die Freistellung von durch die Abmahnung entstandener Rechtsanwaltskosten sowie die Erstattung von Testkaufkosten zur Adressermittlung.

Wie sollte der Abgemahnte reagieren?

Die Abmahnung muss ernst genommen werden. Die gesetzten Fristen darf der Abgemahnte nicht ignorieren, da im Falle des reaktionslosen Fristablaufes eine unmittelbare gerichtliche Inanspruchnahme durch die Motion E-Services GmbH möglich ist. Auf ein gerichtliches Verfahren sollte es der Abgemahnte jedoch nicht leichtfertig ankommen lassen, da dieses üblicherweise mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden ist. Dennoch ist davon abzuraten, die Ansprüche vorschnell –ohne vorherige juristische Begleitung- zu erfüllen oder gar die der Abmahnung beiliegende (von der Gegenseite vorformulierte und daher sehr umfangreiche) Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Denn damit bindet sich der Erklärende mind. 30 Jahre vertraglich in der vorgeschlagenen Weise an die Gegenseite. Die mit der Erklärung einhergehenden Pflichten ergeben sich für einen Laien nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut, sodass die Gefahr besteht, (unbewusst) gegen die Erklärung zu verstoßen. Im Falle eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen kann die Gegenseite unmittelbar eine erhebliche Vertragsstrafe von dem Erklärenden verlangen. Mithin ist es unbedingt geboten,  rechtzeitig einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht,  zu Rate zu ziehen. Dieser wird die Vorwürfe und Forderungen prüfen und kann sodann insbesondere (sofern die Abgabe einer Unterlassungserklärung nötig ist) eine für den Abgemahnten günstige –modifizierte - Unterlassungserklärung entwerfen.

Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

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