Abmahnung der PMG Entertainment Limited durch die CSR Kanzlei erhalten?

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Regelmäßig mahnt die CSR Kanzlei für die PMG Entertainment Limited vermeintliche Urheberrechtsverletzungen ab. Auch aktuell liegt uns eine Abmahnung der PMG Entertainment Limited durch die CSR Kanzlei vor. Die PMG Entertainment Limited lässt darin mitteilen, die ausschließlichen Nutzungs- und Verwerungsrechte an dem Film „Social Media Sexy Influencers“ zu besitzen. Der Abgemahnte soll den vorgenannten Film ohne Zustimmung der Rechteinhaberin über das P2P-Netzwerk BitTorrent öffentlich zugänglich gemacht haben.


Vorab:

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift der PMG Entertainment Limited erhalten haben, dann kontaktieren Sie uns gerne!

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Was verlangt die PMG Entertainment Limited ?

Die  CSR Kanzlei fordert für die PMG Entertainment Limited zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Abmahnung ist eine von der CSR Kanzlei vorformulierte Erklärung beigefügt. Zudem verlangt die PMG Entertainment Limited die  Zahlung eines nicht unerheblichen Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie. Zudem macht die CSR Kanzlei für die PMG Entertainment Limited die Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.


Was ist zu tun? Verhaltenstipp:

Auch wenn der Abgemahnte die Abmahnung zunächst oftmals als „Abzocke“ bewerten möchte, sollte er die Abmahnung unbedingt ernst nehmen. Grundsätzlich gilt es, nicht in Panik zu verfallen und die gesetzten Fristen zu beachten. Zur Anspruchserfüllung sind kurze Fristen gesetzt. Diese müssen im Auge behalten werden. Denn im Falle des reaktionslosen Fristablaufes droht eine gerichtliche Inanspruchnahme, welche jedoch regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko einhergeht. Durch eine rechtzeitige und durchdachte Reaktion kann ein Gerichtsverfahren in der Regel abgewendet werden. Von einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit der Gegenseite ist jedoch abzuraten. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht leichtfertig unterzeichnet werden, da mit deren Abgabe eine erhebliche Bindungswirkung einhergeht. Der Abgemahnte bindet sich im Zweifel lebenslang vertraglich an die Gegenseite. Im Falle der Zuwiderhandlung hat er eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe an diese zu zahlen. In Anbetracht der weitreichenden Folgen einer leichtfertigen Reaktion auf die Abmahnung ist es unbedingt ratsam, rechtzeitig einen Spezialisten auf dem Gebiet des Urheberrechtes hinzuzuziehen. Dies gilt vor allem angesichts der vielfältigen Rechtsprechung zu sogenannten Filesharing-Fällen.


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