Abmahnung der Reisenthel Accessoires GmbH & Co KG durch Kanzlei Busse & Partner im Markenrecht

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Abmahnung der Firma Reisenthel Accessoires  GmbH & Co. KG durch die Kanzlei Busse & Partner

Warum mahnt Reisenthel durch Busse & Partner ab?

Die Firma Reisenthel ist bekannt als Herstellerin von beliebten Taschen und Einkaufskörben. Auf die Firma Reisenthel sind einige Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie beim EUIPO eingetragen. Unter anderem genießt die Herstellerin Schutz für die Wort-Bild-Marke reisenthel unter der Registernummer EM004787487.

Die Kanzlei Busse & Partner ist der Auffassung, dass der Empfänger der Abmahnung die Marken der Firma Reisenthel durch ihr Online-Angebot verletzt habe. 

Welche Ansprüche macht Busse & Partner für Reisenthel geltend?

Es werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 Euro gefordert. Dies entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.682,70 Euro netto (2.002,41 Euro brutto).

Bei markenrechtlichen Abmahnungen stehen zudem in aller Regel noch Auskunfts- und Schadenersatzansprüche im Raum.

Um den Auskunftsanspruch zu erfüllen, muss man u.a. über die verkauften Stückzahlen, Einkaufs- und Verkaufspreise Auskunft erteilen. Der Auskunftsanspruch dient dem Markeninhaber dazu, die Höhe des Schadenersatzes zu bestimmen.

Sowohl Auskunfts- als auch Schadenersatzansprüche können gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Abmahnung liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei.

Hilfe vom Fachanwalt bei einer Abmahnung von Reisenthel erforderlich

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Abmahnung zurecht ausgesprochen wurde. Zudem sollte geprüft werden, ob die Abmahnung auch in formeller Hinsicht korrekt ausgesprochen wurde. Kommt man zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, sollte in aller Regel nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, da diese oftmals viel zu weit gefasst ist. Vielmehr sollte eine sog. modifizierte, also abgeänderte Unterlassungserklärung formuliert werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung ist dabei so formuliert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt. Außerdem ist sie in aller Regel nicht so weit gefasst wie die vorformulierte Unterlassungserklärung. Sofern in einer vorformulierten Unterlassungserklärung feste Vertragsstrafe vereinbart werden soll (in aller Regel Beträge wie 5.000,00 Euro oder 5.100,00 Euro), sollte auch dies modifiziert werden. Eine feste Vertragsstrafe hat nämlich den Nachteil, dass bei etwaigen Folgeverstößen stets eine Vertragsstrafe in der vereinbarten Höhe fällig wird. Ein Verhandeln über die Höhe der Strafe ist dann nicht mehr möglich. Dies kann jedoch mit einer gut formulierten modifizierten Unterlassungserklärung verhindert werden.

Spätestens bei dem Auskunftsanspruch benötigt man in aller Regel fachanwaltliche Hilfe. Hier stellt sich nämlich häufig die Frage, was überhaupt beauskunftet werden muss. Auch der mögliche Schadenersatz sollte durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz berechnet werden. Von dem erzielten Gewinn sind nach der Rechtsprechung häufig noch erhebliche Abschläge vorzunehmen.


Wir kann die Kanzlei Obladen Gaessler helfen?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Onlinehändlern im Markenrecht – und das seit über 10 Jahren. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Rechtsanwalt Gäßler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. In den letzten 10 Jahren haben wir tausende Abmahnungen bearbeitet und können daher schnell und effektiv helfen.

Wir können Ihnen eine erste kostenlose telefonische Ersteinschätzung unter 022180067680 anbieten. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreisen, die wir vorab transparent kommunizieren. 

Foto(s): Obladen Gaessler

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