Abmahnung der Studiocanal GmbH durch Kanzlei Waldorf Frommer

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor, die hier für die Studiocanal GmbH eine Verletzung von Urheberrechten an dem Filmwerk „La La Land“ vorwerfen. Der Adressat soll den Film über eine Tauschbörse unbefugt heruntergeladen und weiterverbreitet haben.

Dem Abgemahnten werden Teile der Ermittlungsergebnisse präsentiert, ebenso wie die ermittelten Anschlussinhaberdaten, vermutlich um die Rechtmäßigkeit des Vorgehens zu illustrieren.

Auch wenn von Waldorf Frommer unter dem Punkt „3. Wie ist der Vorgang rechtlich zu bewerten“ auf einschlägige Rechtsprechung Bezug genommen und gar in Fettdruck auf den Bundesgerichtshof verwiesen wird, wird vergessen, den Abgemahnten darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des BGH durchaus ausgewogen ist und keinesfalls bedeutet, dass der Studiocanal GmbH der geltend gemachte Anspruch zusteht. Im Gegenteil lassen gerade auch die Gründe der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – immer abhängig von Sachverhalt, selbstverständlich – durchaus einen deutlichen Raum für eine erfolgreiche Verteidigung.

Auch wenn vermutet werden darf, dass die Anwälte der Kanzlei Waldorf Frommer alleine aufgrund der Vielzahl an gleichgelagerten Fällen, in denen sie Rechteinhaber vertreten hat, jedenfalls auf diesem Teilgebiet des Urheberrechts durchaus kundig sind, handelt es sich um Interessenvertreter der Gegenseite. Bereits aus diesem Grunde, sollte ein Fachanwalt für Urheberrecht zu Rate gezogen werden, der mit der Fachanwaltschaft ein vertieftes Wissen auf dem Gebiet nachgewiesen hat, um das Kräfteverhältnis ausgewogen zu gestalten. 

Waldorf Frommer fordert für die Studiocanal GmbH die Abgabe einer Unterlassungserklärung, (Lizenz-)Schadenersatz (der Höhe nach u.a. abhängig von der Anzahl der angeblich verletzten Werke) sowie Aufwendungsersatz für die Rechtsverfolgungskosten. Auch wenn Waldorf Frommer damit droht, dass für den Fall, dass eine gerichtliche Geltendmachung notwendig werden sollte, die Anwaltskosten ggf. aus einem höheren Streitwert geltend gemacht werden könnten, darf angenommen werden, dass man sehr wohl weiß, warum man die Deckelung auf 1000,00 EUR für die Unterlassungserklärung (vgl. § 97a UrhG n.F.) berücksichtigt hat.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Jeder Sachverhalt liegt anders und muss daher auch anders beraten werden. Pauschale Ratschläge bzgl. des richtigen Vorgehens verbieten sich daher. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie im Urheberrecht bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema