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Abmahnung der Wetega UG

  • 2 Minuten Lesezeit

Ich hatte bereits in der Vergangenheit über Abmahnungen der Wetega UG berichtet.

In einer aktuellen Abmahnung der Wetega UG vom 11.08.2021 wird wiederum wettbewerbswidriges Verhalten gerügt. Wie so oft, ist die Handelsplattform eBay die Zielscheibe der Abmahnung.

Die Abmahnbefugnis der Wetega UG wird mit dem Hinweis auf einen eigenen Onlineshop unter  https://postenguru.com begründet. Die Wetega UG lässt vortragen, unter https://postenguru.com, Produkte aus dem Bereich Elektro- und Haushaltsgeräte zu vertreiben.

Der Vorwurf lautet auf unlauteres Handeln durch Werben mit der Aussage „CE zertifiziert“ gemäß §§ 3,5 UWG.

Was wird gefordert?

  • Beseitigung der irreführenden Werbung
  • Kostenerstattung für die Abmahnung gemäß § 13 Abs. 3 UWG 2.000,00 Euro / 280,60 Euro

Eine Unterlassungserklärung wird nicht gefordert. Die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung wird für den Fall eines fortgesetzten Verstoßes aber bereits angekündigt

Abmahnung berechtigt?

Die Werbung ist irreführend, weil die Angabe „CE-zertifiziert" - unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten - bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt.

Lösung?

Die Produktpallette der Wetega UG unter https://postenguru.com ist „vielseitig“. Aus diesem Grund bestehen erhebliche Zweifel an der konkreten Anspruchsberechtigung der Wetega UG.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen! Die Anspruchsberechtigung setzt nämlich voraus, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Hierbei reicht es nicht aus, wenn der Mitbewerber gleiche oder vergleichbare Waren nur anbietet. Auch muss der Vertrieb derartiger Waren „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ erfolgen.

ABMAHNUNG ERHALTEN?

Keine Kurzschlusshandlungen!

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