Abmahnung des Films „Abraham Lincoln Vampirjäger" durch Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox

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In Abmahnungen werden Inhaber von Internetanschlüssen vorgeworfen, urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt über Online-Tauschbörsen (p2p) zur Verfügung gestellt und damit Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.

Im Auftrag von Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH nimmt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte Internetanschlussinhaber auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. 

Berichten zufolge sei Gegenstand aktueller Abmahnungen der Film

„Abraham Lincoln Vampirjäger"

des Regisseurs Timur Nuruachitowitsch Bekmambetow.

Der Vorwurf:

In den Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte wird behauptet, dass das aufgeführte Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten über eine Online-Tauschbörse (p2p) unerlaubt zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Zu beachten ist dabei, dass mit dem Download eines Werkes gem. der Funktionsweise von p2p-Tauschbörsen gleichzeitig die sich bereits auf dem eigenen Rechner befindlichen (Teil-) Inhalte wiederum anderen p2p-Nutzern angeboten werden, wodurch auch schon mit dem vermeintlich bloßen Herunterladen der Verletzungstatbestand erfüllt ist.

Was wird verlangt?

Durch die Tathandlung seien der Auftraggeberin Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber dem Anschlussinhaber entstanden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Rechteinhaberin auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die entstandenen Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen zustünden, zu deren Erstattung der Abgemahnte gemäß § 97a UrhG jedenfalls verpflichtet sei.

Folglich wird von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Ersatz entstandenen Schadens und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten verlangt. Dabei wird ihm zur Erfüllung der Forderungen eine knappe Frist gesetzt. Zudem ist dem Schreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Darüber hinaus wird dem angeblichen Rechtsverletzer aber auch ein Vergleichsangebot unterbreitet, mit dessen Annahme die Auftraggeberin sämtliche bzgl. des behaupteten Verstoßes entstandenen Ansprüche als abgegolten ansehe. Die Höhe dieses Angebotes beläuft sich auf 956,00 EUR.

Verhaltenstipps bei Empfang einer solchen Abmahnung:

Reagieren Sie besonnen. Bleiben Sie ruhig. Lassen Sie sich nicht durch die kurzen Fristen irritieren, die häufig nur gesetzt werden, um Sie zu vorschnellem Handeln zu zwingen. In den seltensten Fällen werden bei Ablauf der Frist gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Nehmen Sie diese trotzdem ernst und reagieren Sie zeitnah. Auf jeden Fall erfolgen sollte eine Reaktion auf die Abmahnung. Sonst riskieren Sie die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage). Dies führt wegen der hohen Streitwerte zu exorbitanten Kosten. Auch wenn Sie es nicht waren, der den Rechtsverstoß begangen hat: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommt. Des Weiteren sollte auch dann, wenn Sie nicht Täter waren, eine Unterlassungserklärung (nicht die beigefügte) abgegeben werden. Dies sollte bereits deshalb erfolgen, weil dadurch der Streitwert sinkt. Sollten Sie sich verteidigen wollen, auch u.U. vor Gericht, wird es wesentlich günstiger.

Nicht abgegeben werden sollte die Unterlassungserklärung in der vorformulierten Form. Da die Annahme der vorgefertigten Unterlassungserklärung dazu führt, dass Rechtsverletzungen bis zu lebenslang zu Vertragsstrafen führen können, sollte die Erklärung auf jeden Fall abgeändert (modifiziert) werden.

Zahlungen sollten ohne sorgfältige Prüfung der Sachlage nicht erfolgen. Zudem setzen sich Zahlungsansprüche aus zwei Teilen zusammen, wobei lediglich Waldorf Frommer dies auch deutlich ausweist: Schadenersatz und Anwaltsgebühren.

Ob der Internetanschlussinhaber auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich bestehe eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist. Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen müsse, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, kommt, so der BGH, eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Nach einer Entscheidung des OLG Köln ist es ausreichend vorzutragen, dass ein Dritter in Betracht kommt.

In diesem Fall schulden Sie KEINEN Schadenersatz!

Auch als Anschlussinhaber besteht keine generelle und „automatische" Haftung. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Nach der Rechtsprechung haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimmt sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet ist, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.

Der BGH entschied, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind genügen, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Einer ständigen Überwachung bedarf es nicht. Zu weiteren Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses erlangen. Dies gilt auch für erwachsene Nutzer des Internets. Auch hier gibt es nicht die Pflicht zum generellen Misstrauen.

Eine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverstöße, die der Lebenspartner begangen hat, besteht nicht, entschied das OLG Köln. Diese Ansicht wird aktuell auch durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geteilt.

Es ist also von Fall zu Fall zu prüfen, ob letztlich eine Haftung besteht.

Nehmen Sie die Sache demnach nicht zu leichtfertig in die eigene Hand. Versuchen Sie nicht Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen in die Hand zu geben, die womöglich gegen Sie verwendet werden können.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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