Abmahnung des Herrn Klaus Dyka durch Kanzlei Gerstel

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Uns wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vorgelegt, die durch die Kanzlei Gerstel für Klaus Dyka aus Balingen ausgesprochen wurde. 

Verstöße gegen Preisangabenverordnung und fehlender Link zur OS-Plattform

Die Abmahnung wird auf Wettbewerbsrecht gestützt. Konkret wird unserem Mandanten vorgeworfen, keinen aktiven Link auf die OS-Streitbeilegungsplattform in seinen eBay-Angeboten eingefügt zu haben. Zudem soll er die nach der § 2 der Preisangabenverordnung erforderlichen Grundpreise nicht, bzw. nicht richtig angegeben haben. 

Wettbewerbsrechtlicher Vorteil?

Durch die Fehler in dem eBay-Angebot unseres Mandanten soll er sich gegenüber Herrn Dyka einen „erheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil“ verschafft haben. Wir bezweifeln, dass es durch einen fehlenden Link zu einem erheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gekommen sein soll. Dies ist jedoch für die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist, nicht von Bedeutung.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Unser Mandant soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Durch die Unterlassungserklärung soll die Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Der Abmahnung liegt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Mit der Abmahnung werden nach unserem Kenntnisstand noch keine Abmahnkosten geltend gemacht. Dies erfolgt jedoch in aller Regel in einem weiteren Schreiben, in der Regel, nachdem man eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. 

Modifizierte Unterlassungserklärung!

Wir können nicht dazu raten, eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. In aller Regel empfiehlt sich die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Eine modifizierte Unterlassungserklärung stellt dabei kein Schuldeingeständnis dar, verhindert aber, dass der Anspruchsteller seine Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzt. 

Einstweilige Verfügung

Dies ist aufgrund der im Wettbewerbsrecht in aller Regel sehr hoch angesetzten Streitwerte regelmäßig ein sehr teures Unterfangen, sodass sich zumeist eine außergerichtliche Klärung der Angelegenheit empfiehlt. In seltenen Fällen kann es sinnvoll sein, dass man es auf eine einstweilige Verfügung ankommen lässt, obwohl die Abmahnung berechtigt ist. Dies sollte aber in jedem Fall mit einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt abgeklärt werden, da ein erhebliches Kostenrisiko droht.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung – deutschlandweit!

Wir beraten Sie gerne und prüfen die Ihnen zugesandte Abmahnung. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, besprechen wir mit Ihnen das sinnvollste Vorgehen und leiten die notwendigen Schritte ein. Wir vertreten unsere Mandanten deutschlandweit und haben die Erfahrung aus vielen tausend Abmahnungen und hunderten Gerichtsverfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. 

Vertretung zu fairen Festpreisen

Wir beraten Sie fair, schnell, unkompliziert und mit voller Kostentransparenz. Dies bedeutet, dass wir die außergerichtliche Vertretung zu fairen Festpreisen übernehmen. Gerne können Sie uns kontaktieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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