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Abmahnung des Herrn Michael Geiss wegen Bildverwendung durch Rechtsanwälte Sievers & Kollegen

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Erneut wurde uns eine aktuelle urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Michael Geiss vorgelegt. Gegenstand des uns vorliegenden Abmahnschreibens, welches durch die Rechtsanwälte Sievers & Kollegen ausgesprochen wurde, sind zwei Fotografien, an denen Herrn Geiss ausweislich des Abmahnschreibens die Urheberrechte zustehen.


In dem uns vorliegenden Abmahnschreiben vom 27.02.2024 wird in diesem Zusammenhang einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Kosten werden noch nicht geltend gemacht. Jedoch wird auch eine Auskunft gefordert und bereits angekündigt, dass Lizenzschaden und Gebührenforderungen noch gesondert erfolgen werden.


Im Hinblick auf die Auskunft ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Auskunftserteilung mit entsprechenden Fragen beigefügt.


Auch ist dem Abmahnschreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die eine feste Vertragsstrafe von 5.100,00 € enthält.


Wie ist mit diesem Abmahnschreiben umzugehen?


Zunächst ist natürlich zu klären, ob der in dem Abmahnschreiben erhobene Vorwurf in der Sache zutrifft. Ist dies der Fall, sollte nach unserer festen Überzeugung eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch sollte die Auskunft grundsätzlich erteilt werden. Wir raten jedoch unbedingt davon ab, diesen Weg alleine zu gehen. Einerseits bedarf die Abänderung der strafbewehrten Unterlassungserklärung unbedingt spezialisierter Kenntnisse. Zum anderen kann ein Experte für Urheber- und Medienrecht rechtssicher bewerten und einschätzen, ob die sodann geforderten Beträge auch tatsächlich berechtigt gefordert werden können.


Neben der Bearbeitung der Abmahnung an sich ist natürlich auch die rechtssichere Gestaltung nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung für Sie von entscheidender Bedeutung. Hierzu beraten wir Sie umfassend und begleiten Sie. Sollten Sie ein derartiges Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns bitte Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder Sie rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Die Erstberatung ist hierbei kostenlos und unverbindlich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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