Abmahnung des Rechtsanwalts Philipp Marquort aus Kiel im Auftrag der Notrefun Entertainment Media GmbH

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Es gab eine weitere Abmahnung des Rechtsanwalts Philipp Marquort aus Kiel im Auftrag der Notrefun Entertainment Media GmbH wegen des Films „Perverser Inzest - Geiles Fickfleisch auf der Baustelle".

Der Rechtsanwalt Philipp Marquort fordert im Auftrag der Notrefun Entertainment Media GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadensersatz und die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Als pauschalen Vergleichsbetrag fordert der Rechtsanwalt Philipp Marquort die Zahlung von zumindest 750,- Euro. Der Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden.

Rechtsanwalt Marquort stellt eine genaue Kostenaufstellung dar und betont, an den Kosten lasse sich nichts ändern. Das muss insoweit gegebenenfalls aber nicht korrekt sein.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Der Umfang der von dem Rechtsanwalt Philipp Marquort vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der Notrefun Entertainment Media GmbH. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5001,- Euro verpflichten.

Das Abmahnschreiben des Rechtsanwalt Marquort wirkt auf den Empfänger besonders einschüchternd: Zum einen handelt es sich bei dem abgemahnten Film um einen Erotiktitel; Rechtsanwalt Marquort nutzt diesen Umstand, um auf eine mögliche strafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit des § 184 StGB (Strafgesetzbuch) zu verweisen. Ob der § 184 StGB einschlägig ist, ob also tatsächlich eine Straftat vorliegt, muss jedoch erst geprüft werden - im Zweifel sind zivilrechtliche Ansprüche des Abmahnenden zwar gegeben, strafrechtliche Aspekte liegen jedoch dennoch nicht vor. Die entsprechende Wirkung hat eine solche Sachverhaltsdarstellung jedenfalls. Zum anderen erfüllt die ständige Erwähnung von Gerichtskosten und Prozessrisiko durch den abmahnenden Anwalt ebenfalls eben jene Wirkung.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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