Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen "bekömmlich"

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Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wegen der Verwendung der Bezeichnung "bekömmlich".

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck wurde zur Beobachtung und Kontrolle der Einhaltung von Normen für faire Wettbewerbsbedingungen gegründet. Er verschickte kürzlich ein Abmahnschreiben wegen Verstößen gegen die Vorgaben der Health Claims Verordnung (HCVO).

Der Vorwurf bezieht sich auf die Bezeichnung eines alkoholischen Getränkes mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol mit „bekömmlich“ im Rahmen eines Online-Verkaufsangebots. Dies stelle nach den Ausführungen des abmahnenden Verbraucherschutzvereins in der vorliegenden Abmahnung einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“). Nach dieser Vorschrift sind für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Aussagen generell unzulässig.

Durch das Schreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, ein Musterformular ist bereits beigefügt. Daneben wird von dem Betroffenen Ersatz der entstandenen Abmahnkosten verlangt. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.


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