Abmahnung Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte für Tropica GmbH & Co. KG wegen Verwendung Tropica®

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Die Rechtsanwälte Dr. Wallscheid & Drouven mahnen aktuell im Jahr 2016 für Ihre Mandantin die Tropica GmbH & Co. KG, Münster wegen Wettbewerbsverstößen auf der Internetplattform Amazon.de ab. In der zur Bearbeitung vorgelegten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung „Tropica – Rose von Jericho …“ für ein Amazon-Angebot beanstandet. Die Verwendung wird als Verstoß gegen § 5 Abs. 1, S. 2, Nr. 1 UWG und daher als eine Täuschung gegenüber dem Verbraucher über die betriebliche Herkunft der Ware abgemahnt, da tatsächlich ein No-Name-Produkt verschickt werde.

§ 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen)

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Der Verstoß soll im Rahmen einer Testbestellung beweissicher dokumentiert worden sein. Außerdem wurde der Abmahnung ein von den Rechtsanwälten erwirktes Urteil des Landgerichts Münster aus dem Jahr 2015 beigefügt, in dem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Bezeichnung „Tropica“ über die Handelsplattform Amazon und die Erstattung der mit der Abmahnung entstandenen RA-Kosten in Höhe von 1.044,40 EUR bejaht hat.

Die dem beigefügten Urteil zugesprochenen Rechtsanwaltskosten wurden noch aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR errechnet. Hingegen sollen die Anwaltskosten in der Abmahnung aus dem Jahr 2016 sich nunmehr aus einem solchen in Höhe von 50.000 EUR ergeben. Bereits allein aus diesem Umstand ergeben sich um 487,50 EUR höhere Rechtsanwaltskosten, als im Vergleich zu der offensichtlich im Dezember 2014 noch ausgesprochenen Abmahnung gegenüber einem Mitbewerber.

Die Gegenstandswerte in Wettbewerbssachen unterliegen keinem Regelstreitwert, d. h. ein Gericht wird diese nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) zumeist anhand des Interesses des Abmahners bestimmen, dabei spielen z. B. die Gefahr von Umsatzeinbußen, Marktverwirrung und Rufschäden eine Rolle.

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung und informieren Sie über die Reaktionsmöglichkeiten nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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