Abmahnung durch Kanzlei albrecht legal für Herrn Folkert Knieper wg. der Verwendung von Lichtbildern

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Uns liegt erneut eine Abmahnung der Kanzlei albrecht • legal aus Hamburg vor, der für Herrn Folkert Knieper die unbefugte Verwendung von Lichtbildern behauptet und rügt. Herr Knieper ließ sich insoweit nicht nur durch Kanzlei albrecht • legal vertreten sondern auch durch die Kanzlei Cyfire Rechtsanwälte oder die Kanzlei Pöpken Santjer Bischoff.

Vorab: Sollten Sie eine urheberrechtliche Abmahnugn erhalten haben, melden Sie sich gerne kostenfrei und für Sie unverbindlich bei mir unter (Tel) 0251  /208680-30 oder via eMail an info@wd-recht.de. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kenne ich nachweislich das Spezialgebiet „Urheberrecht“, darüber hinaus auch die Gegenseite aus vielen zurückliegenden Angelegenheiten.


Was ist der Gegenstand der Abmahnung?

Herr Knieper ist laut den Abmahnschreiben ein professioneller Fotograf, der für die Website www.marions-kochbuch.de Speisen fotografiert und auf der werbefinanzierten Seite einstellt. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Bilder von Herrn Knieper ohne eine entsprechende Erlaubnis (Lizenz) genutzt zu haben, um die Speisekarten des eigenen Imbisses zu bebildern. Konkret wird dem Abgemahnten die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) im Internet und die hierfür erfolgte digitale Vervielfältigung (§ 16 UrhG) vorgeworfen.

Da Lichtbilder nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz grundsätzlich geschützt sind, sei es als Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Urheberrechtsschutz), sei es als einfache Ablichtung gem. § 72 UrhG (Leistungsschutz), hat der Ersteller von Fotografien grundsätzlich das alleinige Nutzungsrecht an seinen Bildern. Der Nutzer fremder Bilder muss daher ggf. nachweisen können, dass er zu der konkreten Nutzung berechtigt ist.

Herr Knieper fordert aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen, die aus der Nutzung von vier Lichtbildern für einen Zeitraum von „bis zu einem Jahr“ bestehen,

  • Unterlassung und Beseitigung der vorgeworfenen Handlungen
  • Die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens (als Entwurf in Anlage beigefügt)
  • Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von etwa 4.500,00 EUR
  • Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren iHv 1.501,19 EUR (brutto)


Tipp: Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung verhalten?

Die Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, die Forderungen streitlos zu stellen, d.h. zu erfüllen und damit ein gerichtliches Verfahren abzuwenden. Dementsprechend droht genau ein solches Verfahren für den Fall, dass die gesetzten Fristen nicht eingehalten werden. Entsprechend kann nur angeraten werden, die Fristen ernst zu nehmen und die Sache – so unangenehm sie sein mag – nicht liegen zu lassen.

Gleichzeitig sollten die Forderungen keinesfalls überhastet bzw. voreilig erfüllt werden. Nicht nur, dass Auskunft oder Unterlassungsversprechen kaum noch oder gar nicht mehr rückgängig zu machen sind. Schlecht vorbereitet und unmodifiziert kann das abgegebene Unterlassungsversprechen dazu führen, dass hohe Vertragsstrafen drohen, die meist einhergehen mit einer weiteren Abmahnung.

Angesichts der mindestens 30-jährigen strafbewehrten Bindung durch das Unterlassungsversprechen sowie die oft hohen Zahlungsforderungen und das Rechtsgebiet, das keinesfalls jedem gleichermaßen geläufig ist, gehören solche Angelegenheiten in die Hände eines Fachmanns, bestenfalls eines Fachanwaltes für Urheberrecht.

Der Urheberrechtler prüft zunächst das Bestehen der Forderungen, schätzt die Sach- und Rechtslage ein und berät entsprechend. Soll die Möglichkeit „Abgabe einer Unterlassungserklärung“ wahrgenommen werden, erläutert der Anwalt zunächst die wahre Reichweite eines solchen Versprechens, das durchaus weiter reicht, als der Text es vermuten lässt. Sodann assistiert er in rechtlicher Hinsicht bei der Vorbereitung einer solchen Abgabe, um keine Vertragsstrafen anfallen zu lassen. Zuletzt modifiziert er den beigefügten Entwurf, ggf. werden hierfür zuvor Verhandlungen mit dem Rechtsvertreter der Gegenseite geführt.

Sofern Auskunft gefordert wird (vorliegend ist dies nicht der Fall gewesen), achtet der Anwalt darauf, dass diese zwar inhaltlich richtig ist, aber nicht weiter reicht, als erforderlich ist. Dies ist u.a. wichtig, weil auf Grundlage der Auskunft oft erst eine Schadensschätzung der Gegenseite möglich wird.

Sowohl die Schadenersatzforderung als auch die Forderung auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten werden oft -je nach Sachlage- verhandelt. Ob verhandelt wird und welche Höhe dann im Ergebnis einigungshalber herauskommt, ist Tatfrage und abhängig vom konkreten Sachverhalt.


Dr. Wallscheid & Drouven – Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Wir sind eine hochspezialisierte Kanzlei, die in tausenden urheberrechtlichen Angelegenheiten vertreten hat. Als u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht habe ich besondere Kenntnisse in diesem Fachbereich erlangt und nachgewiesen. Für ein für Sie unverbindliches Erstgespräch/Kontaktaufnahme stehe ich- und stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung unter

Kontakt unter: Tel.: 0251 / 208680-30  |  Fax: 0251 / 208680-50  |  eMail: info@wd-recht.de

Besuchen Sie uns gerne unter www.muensteraner-rechtsanwaelte.de

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