Abmahnung durch Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer für die AdSimple GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kuntze Mayer & Beyer aus München vor, die für die österreichische Gesellschaft AdSimple GmbH Urheberrechtsverletzungen behaupten und verfolgen. Wir haben bereits hierüber berichtet:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-von-adsimple-gmbh-und-kuntze-mayer-beyer-rechtsanwaelte-kostenlose-ersteinschaetzung/

Gegenstand der Abmahnung

Gegenstand der Abmahnung  ist der Vorwurf der angeblichen Verwendung einer Datenschutzbelehrung, an welcher die AdSimple GmbH die Rechte inne halten soll. AdSimple stellt der Schilderung nach mittels eines Textgenerators vorformulierte Texte zur Verfügung. Die Verwendung der Datenschutzbelehrung soll hierbei unter die Bedingung gestellt worden sein, die Belehrung samt Quellenverweis und Links online zu stellen. Da die Bedingung nicht erfüllt worden sein soll, handele der Abgemahnte widerrechtlich und verletze den Rechteinhaber in dessen Verwertungsrechten.

Behauptet werden Verstöße gegen das Urheberrecht, gegen Wettbewerbsrecht sowie aus Vertrag.

Was fordert die AdSimple GmbH?

Gefordert wird

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Anlage der Abmahnung beigefügt ist
  • Auskunft
  • Schadenersatz
  • Erstattung der RA-Gebühren
  • Erstattung von Recherchekosten

Hinsichtlich der – aus unserer Sicht stark übersetzten – Zahlungsforderungen wird einigungshalber ein – verglichen mit den zuvor hoch gerechneten Forderungen geringer liegender – Einigungsbetrag angeboten.

Reaktion und Rechtliches

Natürlich sollte die Abmahnung ernst genommen werden, natürlich die gesetzten Frist beachtet werden. Ebenso selbstverständlich sollte der Abgemahnte nicht überhastet und vorschnell agieren, insbesondere keinesfalls das beiliegende Unterlassungsversprechen abgeben oder in direkten Kontakt mit dem Anwalt der Gegenseite treten (Stichwort „Waffengleichheit“).

Angesichts der hohen Forderungen und der 30-jährigen strafbewehrten Bindung ist in solchen Fällen grundsätzlich in hohem Maße anzuraten, einen versierten (Fach-)Anwalt herbei zu ziehen. Dies gilt insbesondere auch vorliegend. Ihr Rechtsvertreter prüft u. a.

  • Die erforderliche Schöpfungshöhe des Textes, ohne die kein Urheberrechtsschutz besteht und die Abmahnung unbegründet wäre. Da es sich hier um eine Datenschutzbelehrung handelt, es hier viele Vorgaben zu beachten gibt und viele allgemein verwendete Regelungen am Markt existieren, muss genau heraus gearbeitet werden, welche Passagen überhaupt Eigenheit besitzen und ob diese tatsächlich die erforderliche Schöpfungshöhe besitzen. Dies ist keinesfalls so klar, wie in der Abmahnung suggeriert wird.
  • Auch ansonsten ist die Abmahnung kritisch zu betrachten, einen Wettbewerbsverstoß erkennen wir hier bspw. nicht. 
  • Die Zahlungsforderungen wären auch im Falle einer berechtigten Abmahnung übersetzt.  
  • Die begehrte Auskunft sollte ggf. nicht ohne anwaltliche Begleitung erteilt werden
  • Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, wäre dieses stark zu modifizieren, bspw. hinsichtlich
    • Schuldanerkenntnis
    • Etwaigen Beseitigungspflichten (hier kann ein großes Risiko liegen, künftig Vertragsstrafe zu verwirken)
    • Der Inhalt des Versprechens wäre zu konkretisieren. Wenn unter Vertragsstrafe das Versprechen abverlangt wird, „den abgemahnten Text“ nicht mehr zu verwenden, kann das gerade hier aufgrund der fehlenden Differenzierungen und Konkretisierungen gerade auch bei Datenschutzbelehrungen sehr schnell zu künftigen Streitigkeiten um Vertragsstrafen führen.

Nach Prüfung des konkreten Sachverhalts kann Ihr Rechtsvertreter, der natürlich Urheberrechtler sein sollte, die Reaktion vorschlagen, die der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch dem Mandanteninteresse, am besten entspricht.

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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