Abmahnung durch RA Yussof Sarwari für Berlin Media Art JT e. K.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Sarwari aus Hamburg vor, die für den Berlin Media Art JT e. K. (ehemals John Thompson) die Verletzung von Urheberrechten rügt.

Gegenstand des Vorwurfs

Gegenstand des Vorwurfs ist die Verletzung von Rechten an einem pornografischen Film über eine Internettauschbörse (unerlaubtes Filesharing). Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den streitgegenständlichen Film unberechtigt vervielfältigt (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) zu haben. Aufgrund der tatsächlichen Vermutung dafür, dass der Inhaber des ermittelten Anschlusses auch für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich war (vgl. BGH I ZR 121/08), liege es nun am Abgemahnten, diese Vermutung zu erschüttern. Erst und selbst in diesem Fall käme alternativ auch eine Haftung als Störer in Betracht.

Was fordert Berlin Media Art JK?

Gefordert wird zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darüber hinaus wird eine Zahlungsforderung gestellt, die tabellarisch auf einen Betrag von 931,40 EUR aufsummiert wird. Im Folgenden wird vergleichsweise ein Pauschalbetrag von 650,00 EUR unter Fristsetzung angeboten.

Wie sollte sich der Abgemahnte (nicht) verhalten?

Selbstverständlich sind die gesetzten Fristen ernst zu nehmen und einzuhalten, sofern keine unerwünschten gerichtlichen Weiterungen riskiert werden sollen. Ebenso selbstverständlich sollte nicht vorschnell gehandelt werden. Wer ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen abgibt, ist im Allgemeinen auch dann daran gebunden, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist. Um keine Fakten zu schaffen, die nicht mehr korrigierbar sind, sollte der Abgemahnte nicht überstürzt handeln. Wir raten außerdem von einer direkten telefonischen Kontaktaufnahme ab. In einem solchen Gespräch besteht keinerlei Waffengleichheit.

Das Unterlassungsversprechen steht der Erfahrung nach oftmals nicht im Fokus der Abgemahnten, was ein Fehler ist. Dieses Versprechen bindet den Erklärenden auch dann noch gegen Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe, wenn die Kosten der Abmahnung (und ggf. Verteidigung) schon längst verschmerzt sind (nämlich 30 Jahre lang). Aufgrund der Kerntheorie des BGH reicht das Versprechen dabei u. U. über den Wortlaut hinaus und erstreckt sich ggf. auch auf sog. „kerngleiche“ Verletzungshandlungen. Reine Unterlassung reicht zudem nicht aus, um eine Vertragsstrafe abzuwehren, der Erklärende muss hierzu nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch Handlungen vornehmen.

Es empfiehlt sich in hohem Maße, nicht einfach ein Unterlassungsversprechen abzugeben, sondern dieses von einem Fachanwalt in einer Weise erstellen zu lassen, die zwar ein berechtigtes Unterlassungsinteresse (auch dies wäre zuvor zu prüfen) erfüllt, aber den Erklärenden nicht weiter bindet, als absolut notwendig. Vor Abgabe eines strafbewehrten Versprechens muss zunächst gesichert sein, dass nicht mit Abgabe sofort Vertragsstrafen anfallen können.

Die Kosten sind grundsätzlich immer Verhandlungssache.

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