Abmahnung durch Waldorf Frommer für die Warner Bros Entertainment: Conjuring – Die Heimsuchung

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Immer wieder erleben Internetnutzer eine böse Überraschung, wenn sie unerwartet einen Brief der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte in ihren Händen halten.

Diese nehmen Anschlussinhaber im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch. Gegenstand jüngster Abmahnungen ist der Horrorfilm „Conjuring – Die Heimsuchung" des Regisseurs James Wan.

Hintergründig stehen behauptete Urheberrechtsverletzungen, die der Abgemahnte dadurch begangen haben soll, dass er ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine Online-Tauschbörsen in einem Peer-to-Peer-Netzwerk (p2p) zur Verfügung gestellt haben soll.

Laut dem Schreiben soll der Film über den Internetanschluss des Abgemahnten ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin zum Download angeboten und damit rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Zu beachten dabei ist, dass gemäß der Funktionsweise von Online-Tauschbörsen der Verbreitungstatbestand auch schon beim vermeintlich bloßen Downloaden eines Werkes erfüllt ist, da bereits heruntergeladene Inhalte automatisch und gleichzeitig wiederum anderen p2p-Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Die Warner Bros. Entertainment GmbH trägt die Rechte an dem betreffenden Werk und ist somit die durch den behaupteten Verstoß Geschädigte. Neben Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz stünden der Auftraggeberin auch unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung erhebliche Ersatzansprüche im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen, zu deren Erstattung der Abgemahnte jedenfalls gemäß § 97a UrhG verpflichtet sei, zu.

Von den betroffenen Anschlussinhabern wird verlangt:

  1. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Ersatz entstandenen Schadens
  3. die Zahlung von Rechtsanwaltskosten.

Dabei wird dem Abgemahnten eine knappe Frist zur Erfüllung gesetzt, eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit dem Schreiben bereitgestellt und ein Vergleichsangebot in Höhe von 1028,00 unterbreitet.

Wie sollten Sie sich verhalten?

Nehmen Sie Fristen ernst und reagieren Sie zeitnah.

Auch wenn Sie es nicht waren - reagieren Sie: Prüfen Sie, ob jemand aus dem Haushalt oder Freundeskreis für die Rechtsverletzung in Betracht kommen kann.

Die geforderte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht abgegeben werden. Die Erklärung sollte abgeändert (modifiziert) werden. Dies auch dann, wenn Sie nicht für den Verstoß verantwortlich sind. Warum: weil der Streitwert sinkt und eine gerichtliche Auseinandersetzung erheblich günstiger zu führen sein wird.

Ohne sorgfältige Prüfung sollten Zahlungen dagegen nicht erfolgen. Dies liegt u. U. daran, dass sich anhand von Protokollen gerade im Falle von Containern (German Top 100) oftmals nicht nachweisen lässt, dass eine einzelne Datei aus dem Container auf dem Rechner vorhanden war.

Sie schulden keinen Schadenersatz, wenn Sie die Vermutung widerlegen können, Täter zu sein. Dies gelingt oftmals bereits dann, wenn ein anderer Erwachsener im Haushalt lebt.

Der Anschlussinhaber haftet nicht automatisch als Störer. Der BGH setzt eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt.

Hier sollte eine sachkundige Beratung erfolgen. 

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie und für Ihre Vertretung bundesweit zur Verfügung. Ob eine Haftung letztlich besteht, ist daher von Fall zu Fall festzustellen. 

Hüten Sie sich davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären, denn Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Sie finden uns unter www.ra-juedemann.de.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann
Welserstraße 10-12
10777 Berlin


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