Abmahnung durch Waldorf Frommer i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH - „Person of Interest“

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Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) wurde von der Warner Bros. Entertainment GmbH beauftragt, Anschlussinhaber wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzungen an der Fernsehserie „Person of Interest“ abzumahnen.

Laut dem Abmahnschreiben soll der Adressat die US-amerikanische Krimi-Science-Fiction-Serie „Person of Interest“ innerhalb eines Filesharing-Netzwerks, wie eDonkey oder BitTorrent, anderen Nutzern zum Download angeboten und so öffentlich zugänglich gemacht haben. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung steht jedoch ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu (vgl. § 19a UrhG). Soweit dieser keine Einwilligung zur öffentlichen Zugänglichmachung gegeben hat, erfolgt diese illegal.

Wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung fordern die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer den Abgemahnten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer kurz bemessenen Frist abzugeben und einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 519,50 Euro für die unerlaubte Verwertung einer Folge der Serie „Person of Interest“ zu zahlen.

Wie verhalte ich mich am besten, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

In jedem Fall sollten Sie Ruhe bewahren und keine vorschnellen, unüberlegten Handlungen tätigen. Durch eine voreilige Zahlung oder die Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung, welche unter Umständen auch die Anerkennung der Forderungen der Gegenseite beinhaltet, vernichten Sie die Verhandlungsbasis Ihres Verteidigers und könnten somit Ihre gegebenenfalls gute Ausgangsposition unnötig verschlechtern.

Vielmehr sollten Sie daher die Ihnen gesetzte Frist beachten und innerhalb dieser einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren. Dieser kann für Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen. Zudem kann er für Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung abändern. Dies ist regelmäßig nötig, da die Erklärung meist zu weitgehend und daher für Sie nachteilhaft ist.

Hafte ich in jedem Fall für die begangene Urheberrechtsverletzung?

Viele unserer Mandanten fragen uns, ob Sie auch für die Urheberrechtsverletzung haften, wenn Sie diese nicht selbst begangen haben. Sodann ist nur eine Haftung als sogenannter Störer möglich. Störer ist derjenige, der durch die Zurverfügungstellung seines Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung mitverursacht hat. Der Vorteil einer solchen Störerhaftung ist, dass kein Schadensersatz geleistet werden muss. Soweit ein volljähriges Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung eigenverantwortlich begangen hat, kommt sogar eine Haftungsbefreiung für den Störer in Betracht. Ob und inwieweit Sie in dem vorliegenden Einzelfall haften, kann somit nicht pauschal beantwortet werden.

Wenn auch Sie von Waldorf Frommer für die Warner Bros. Entertainment GmbH wegen widerrechtlicher Verwertung der Serie „Person of Interest“ abgemahnt wurden, sollten Sie nicht in Panik geraten. Stattdessen sollten Sie unser Team von Abmahnhelfer.de kontaktieren und im Rahmen dessen unser kostenloses Erstgespräch nutzen. Sie erreichen uns sieben Tage die Woche oder können das Kontaktformular auf unserer Website ausfüllen.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören, Ihr Abmahnhelfer.de Team!


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