Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen „Point Break“  

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie haben eine urheberrechtliche Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer wegen des Films „Point Break” erhalten und sollen € 915,00 bezahlen? Hier finden Sie Hilfe, was zu tun ist.

Abmahnung ist keine Abzocke oder Betrug

Dieses Schreiben der Münchner Anwälte erhalten Inhaber von Internetanschlüssen, deren Anschlüsse beim illegalen Verteilen von Filmen – hier des Films „Point Break” – erwischt wurden. Die Ermittlung des Internetanschlusses per IP-Adresse geschah gerichtsfest und sollte daher nicht angezweifelt werden. Wer nicht weiß, wer den Film angeboten hat, sollte tunlichst bei den Mitnutzern des Anschlusses nachfragen oder aber seinen WLAN-Speedport kontrollieren. Die Modelle 504V, 723V und 921V der Telekom galten lange Zeit ohne Update als unsicher. Gehen Sie also davon aus, dass jemand den Film angeboten hat. Es handelt sich nicht um einen Betrug. Hüten Sie sich vor einer Strafanzeige bei der Polizei. Es kam schon vor, dass Familienmitglieder wegen einer Urheberrechtsverletzung bestraft wurden, da sich im Rahmen der Ermittlungen ihrer Täterschaft herausgestellt hat.

Wer haftet bei einer Waldorf Frommer Abmahnung?

In den allermeisten Fällen wird die fragliche Urheberrechtsverletzung an dem Film „Point Break” sich zu zugetragen haben, wie in dem Abmahnschreiben beschrieben. Das bedeutet aber noch lange nicht, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies gilt nur sicher für den Fall, in dem der Anschlussinhaber selbst den Film angeboten hat. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der abgemahnte Anschlussinhaber für das Tauschbörsenangebot eines Dritten haftet, kann immer nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden. Daher ist anwaltlicher Rat sehr wichtig.

Sobald Dritte (Partner, Kinder, Mitbewohner, Besucher etc.) den Film angeboten haben, ist zu klären, ob der Abgemahnte als sog. Störer haftet. Der Störer schuldet neben einer Unterlassungserklärung lediglich den Aufwendungsersatz von € 215,00. Der Schadensersatzanspruch von € 700,00 kann nur gegenüber dem wirklichen Täter der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich nicht hafte?

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Abgemahnte, der nicht als Täter oder Störer haften will, auf jeden Fall vortragen, dass weitere Nutzer theoretisch die Möglichkeit hatten, den Internetanschluss des Anschlussinhabers zu benutzen. Darüber hinaus ist eine genaue Beschreibung des Mitnutzerverhaltens und vor allem der Tätigkeiten des Abgemahnten vor und nach Erhalt der Waldorf Frommer Abmahnung notwendig.

Machen Sie keine Experimente! Nutzen Sie bei einer Waldorf-Frommer-Abmahnung meine kostenlose Erstberatung!

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. hat tausende Abmahnungen von Waldorf Frommer bearbeitet und hilft Ihnen gerne, wenn Sie eine Abmahnung wegen des Films „Point Break” oder wegen anderer Serien oder Filmen erhalten haben. Bei mir steht die individuelle Beratung im Vordergrund.

Es genügt nicht, lediglich pauschal vorzutragen, dass auch andere Personen neben dem Anschlussinhaber Zugriff auf das Internetnetzwerk hatten. Es muss vielmehr konkret ausgeführt und nachgeforscht werden, wer zum Tatzeitpunkt ebenfalls das Internet nutzen konnte.

Lesen Sie hier die Bewertungen meiner Mandanten.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

  • Keine standardmäßige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Beratung auch am Wochenende
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

Ich freue mich auf Ihren Anruf.

Lesen Sie auch hier über eine Abmahnung wegen „Die Peanuts - Der Film“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Hechler M.B.A.

Beiträge zum Thema