Abmahnung im Arbeitsrecht: Wie kann man dagegen vorgehen?
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Eine Abmahnung im Arbeitsrecht fühlt sich für Betroffene nicht selten an wie ein Schlag ins Gesicht, denn schließlich lautet der Vorwurf, dass man seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Aber was kann man als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung tun – vor allem, wenn sie möglicherweise fehlerhaft oder einfach unberechtigt ist?
Die Abmahnung als arbeitsrechtliche Maßnahme
Mit der Abmahnung kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat, er das künftig nicht wieder tun soll und dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Die Abmahnung ist eine „echte“ arbeitsrechtliche Maßnahme. Weil die Abmahnung eben nicht nur ein unverbindlicher Hinweis ist, hat ein wiederholtes Fehlverhalten rechtliche Konsequenzen: Verstößt man erneut in gleicher Art und Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Deswegen spricht man bei der Abmahnung auch von einer Vorstufe zur Kündigung.
Das Fehlverhalten, auf das sich eine Abmahnung im Arbeitsrecht bezieht, kann dabei sehr unterschiedlich sein: notorisches Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz, Mobbing oder sexuelle Belästigung von Kollegen und vieles mehr.
Fehlerhafte Abmahnung
Allerdings ist nur eine fehlerfreie Abmahnung wirksam. Ist eine Abmahnung fehlerhaft, kann sie unwirksam sein.
Zunächst muss eine Abmahnung sehr genau benennen, welches ganz konkrete Verhalten zu welchem konkreten Zeitpunkt Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben soll. Außerdem muss die Abmahnung dazu auffordern, ein solches Verhalten künftig zu unterlassen (sog. Rügefunktion der Abmahnung). Und nicht zuletzt muss eine Abmahnung klar äußern, dass bei einer erneuten Verfehlung der gleichen Art die Kündigung droht (sog. Warnfunktion der Abmahnung). Erfüllt eine Abmahnung diese Anforderungen nicht, ist sie formell fehlerhaft und unwirksam.
Aber auch aus anderen Gründen kann eine Abmahnung im Arbeitsrecht unwirksam sein. Wenn z. B. „Fehlverhalten“ im privaten Bereich beanstandet wird, das nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat, oder wenn sich der abgemahnte Vorfall (so) nie ereignet hat, ist eine darauf bezogene Abmahnung wirkungslos.
Keine Schriftform nötig
Ein Irrtum ist allerdings weit verbreitet: der Irrtum, dass nur eine schriftliche Abmahnung wirksam ist. Denn auch eine mündliche Abmahnung ist wirksam – sie wird nur meist aus Beweisgründen schriftlich bestätigt.
Möglichkeiten bei fehlerhafter Abmahnung
Ist man als Arbeitnehmer von einer Abmahnung betroffen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen:
- Sammeln Sie Beweise dafür, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist, z. B. Zeugenaussagen von Kollegen. Auf direkte Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber oder Schuldeingeständnisse – ob mündlich oder schriftlich – verzichten Sie besser…
- Sie können sich beim Betriebsrat beschweren, sofern ein Betriebsrat besteht (§§ 84, 85 BetrVG). Er prüft, ob die Abmahnung berechtigt und formell wirksam war und setzt sich ggfs. mit dem Arbeitgeber darüber auseinander.
- Sie können eine Gegendarstellung zur Abmahnung verfassen, wenn die Abmahnung in die Personalakte aufgenommen wurde. Diese Gegendarstellung muss dann auch zur Personalakte genommen werden.
- Ist die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt, hat man Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Diesen Anspruch kann man auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.
- Die Abmahnung kann innerhalb einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gerichtlich überprüft werden. Im Zweifel muss dann der Arbeitgeber nachweisen, dass die Abmahnung korrekt und berechtigt war.
Unberechtigte Abmahnung: Lassen Sie die Möglichkeiten prüfen!
Haben Sie eine Abmahnung bekommen und sind der Meinung, dass sie entweder formal nicht korrekt ist oder schlichtweg unberechtigt, weil Sie sich nichts haben zu Schulden kommen lassen? Oder wollen Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte nehmen lassen, benötigen dafür aber professionelle Unterstützung?
Sprechen Sie mich gerne an – per E-Mail oder auch am Telefon. Ich helfe Ihnen gerne!
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