Abmahnung Kanzlei CYFIRE für Folkert Knieper wegen Foto von Börek auf Speisekarte erhalten – Was nun?

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Sind Sie von den Cyfire Rechtsanwälten aus Frankfurt am Main abgemahnt worden, weil Sie ein Foto eines Herrn Folkert Knieper auf einer Speisekarte oder im Internet verwendet haben sollen? Wie sollte man sich in einem solchen Fall verhalten?

Abmahnung wegen der Nutzung von Food-Fotos

Erneut wurde uns eine Abmahnung der Cyfire Rechtsanwälte aus Frankfurt vorgelegt. Wie zuletzt schon in anderen Fällen wurde die Abmahnung auch hier im Namen des Fotografen Folkert Knieper ausgesprochen. Dieser Fotograf und Betreiber der Website „Marions Kochbuch“ ist kein Unbekannter, wenn es um Abmahnungen wegen Fotonutzung geht. Seit Jahren werden wir immer wieder von Betroffenen kontaktiert, die wegen Lichtbildern dieses Fotografen abgemahnt wurden. Häufig sind es Imbisse und Restaurants, die abgemahnt werden.  Zuletzt betraf es auffallend oft Döner-Imbisse. Der übliche Vorwurf: die Abgemahnten sollen Food-Fotos des abmahnenden Fotografen ohne seine Zustimmung genutzt zu haben, z. B. auf einer Speisekarte. Üblicherweise geht es um Fotografien von Speisen oder Gerichten, die ursprünglich auf der Website „Marions Kochbuch“  veröffentlicht waren.

"Marions Kochbuch"-Abmahnungen wurden über diverse Kanzleien versendet

Die Abmahnungen wegen der Bilder von „Marions Kochbuch“ beschäftigten schon zahlreiche Gerichte. Sie wurden in den vergangenen Jahren schon aus dem Hause verschiedener Kanzleien versendet, z. B.:

- Frömming Mundt und Partner (Hamburg)

- Albrecht Legal (Hamburg)

 - Albrecht-Bischoff (Hamburg)

- CYFIRE Rechtsanwälte (Frankfurt am Main)

- Pöpken Santjer Bischoff (Helsinki, Finnland)

Anlass der vorliegenden Abmahnung: Foto eines Sigara Börek in einer Speisekarte

Im vorliegenden Fall geht es konkret um das Foto eines „Sigara Börek“. Die Abmahnung erhebt den Vorwurf, das Bild sei auf dem Foto einer Speisekarte im Internet veröffentlicht worden. Hierin sieht der abmahnende Fotograf eine Verletzung seiner Urheberrechte. Zudem wird beanstandet, dass der Name des Fotografen als Urheber nicht genannt worden sei.

Forderungen in der Abmahnung

Aufgrund der vorgeworfenen Rechtsverletzung wird einerseits eine so genannte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ gefordert. Außerdem soll die Abgemahnte Person Auskunft über die Nutzung des Bildmaterials geben. Schließlich wird in der Abmahnung auch der Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung (1.071,33 €) gefordert sowie eine Lizenzgebühr (3.432,00 €) Allein der geltend gemachte Zahlungsbetrag (Lizenzschadensersatz und Abmahnkosten) beläuft sich vorliegend auf 4.506,33 €.

Wie reagiert man am besten auf eine solche Abmahnung?

Wir raten dringend davon ab, die in der Abmahnung erhobenen Ansprüche ohne eine nähere Prüfung durch einen Anwalt zu erfüllen. So bestehen oft erhebliche Zweifel, ob die Forderungen überhaupt oder aber in der jeweils geforderten Höhe zu Recht erhoben werden. So wären beispielweise folgende Fragen zu beleuchten:

- Ist der abmahnende Lichtbildner tatsächlich der Urheber an dem beanstandeten Bildmaterial, wie behauptet?

- Genügt die Abmahnung den strengen formalen Voraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes an eine Abmahnung?

- Treffen die Vorwürfe der ungenehmigten Nutzung überhaupt zu?

- Verlangt der Abmahner mehr als er gerichtlich realistisch durchsetzen könnte?

Wichtig: Besonnene Reaktion statt voreiliger Handlungen

Wir warnen auch besonders davor, eine solche Abmahnung einfach zu ignorieren.  Nicht selten treffen die Vorwürfe jedenfalls dem Grunde nach zu. Lässt man die kurzen Fristen ohne eine entsprechende Rückmeldung verstreichen, so können diese Fälle schnell bei Gericht landen. Hierdurch entstehen dann erhebliche weitere Kosten.  

Genauso riskant kann es aber auch sein, die vom Abmahner vorgefasste Unterlassungserklärung einfach unverändert zu unterschreiben. Selbst bei berechtigten Abmahnungen sind die von den abmahnenden Kanzleien vorformulierten Erklärungen häufig viel weitgehender bzw. nachteilhafter gefasst als erforderlich. Hier kommt es darauf an, die Erklärung, wenn überhaupt erforderlich, so zurückhaltend wie rechtlich noch möglich zu formulieren.  Die voreilige Abgabe einer Unterlassungserklärung kann jedenfalls auch die Gefahr von hohen Vertragsstrafeansprüchen bergen.

Wer abgemahnt wurde, sollte sich hierzu ausführlich anwaltlich beraten lassen. Vor allem geht es darum, das Kostenrisiko der verschiedenen Handlungsoptionen professionell zu erörtern. So kann eine geeignete Strategie gefunden werden, um den Schaden möglichst gering zu halten oder sogar in Gänze abzuwehren.

Haben auch Sie eine solche Abmahnung wegen einer möglichen Urheberrechtsverletzung erhalten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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