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Abmahnung Kornmeier und Partner Abmahnung Rasch für EMI Music - eine Gegenüberstellung

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Nachdem in der Vergangenheit die Kanzlei Rasch scheinbar exklusiv für EMI Music Germany GmbH & Co. KG Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen versandt hatte, wurde mir aktuell auch eine Abmahnung von der Kanzlei Kornmeier wegen des Liedes „Daivd Guetta - Who's that Chick? feat. Rihanna" vorgelegt.

Dies soll zum Anlass genommen werden die Abmahnungen der Kanzlei Rasch einmal den Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner  gegenüberzustellen:

1. Rechteinhaberschaft

Auffällig ist zunächst, dass in den Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier und Partner die EMI Music Germany GmbH & Co KG als Rechteinhaber genannt wird. Während in den Abmahnungen der Kanzlei Rasch weiter noch ausgeführt wird, dass diese durch die EMI Recorded Music GmbH vertreten wird und diese durch den Geschäftsführer vertreten wird. Hier ist die Kanzlei Rasch also etwas genauer.

2. Forderung

Mir sind „one track Abmahnungen" aus der Vergangenheit durch die Kanzlei Rasch (für Universal Music) bekannt, in denen die Kanzlei Rasch einen pauschalen Abgeltungsbetrag von 500,00 EUR gefordert hat und wenn weiterer Aufwand erforderlich war (weiterer Schriftverkehr) sollte der Betrag sogar 800,00 EUR betragen.

Hier ist die Forderung der Kanzlei Kornmeier und Partner bei einem Lied mit 450,00 EUR deutlich niedriger, wenn auch hier mitgeteilt werden muss, dass bei einem Lied immer noch die 100,00 EUR Deckelung des 97a Abs.2 UrhG greifen sollte.

3. Unterlassungserklärung

Die geforderte Unterlassungserklärung der Kanzlei Rasch ist so weit und unbestimmt, dass schon fraglich ist, ob im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe verwirkt wäre. Dagegen ist die geforderte Unterlassungserklärung der Kanzlei Kornmeier und Partner deutlich maßvoller - auch vor dem Hintergrund der Höhe des Vertragsstrafeversprechens.

Bereits diese Kurzanalyse zeigt, dass die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner bei einem Lied angemessener ist als die Abmahnung der Kanzlei Rasch. Beiden Abmahnungen ist jedoch gemein, dass die Anwaltskosten von den Schadensersatzansprüchen nicht sauber getrennt sind und die Forderung in beiden Fällen - zumindest in Störerkonstellationen zu hoch sind.

Wenn auch die Abmahnung der Kanzlei Kornmeier und Partner etwa maßvoller und dem Einzelfall gerechter erscheint, sei dennoch darauf hingewiesen, dass es immer sinnvoller ist, eine Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Denn auch eine etwas bessere Unterlassungserklärung ist für den Anschlussinhaber ein erhebliches Risiko. Gern will ich Sie hinsichtlich der Formulierung der Unterlassungserklärung und der Prüfung der Angemessenheit der Forderung beraten. Sie erreichen mich unter 040 411 88 15 70.


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