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Abmahnung Markenrecht „EMBRACE“ im Auftrag von Frau Inka Mininno durch Zierhut IP

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Uns liegt erneut eine markenrechtliche Abmahnung der Frau Inka Mininno, ausgesprochen durch die Kanzlei Zierhut IP, vor. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist hierbei erneut das zu Gunsten von Frau Mininno eingetragene markenrechtliche Kennzeichen „EMBRACE“.


Gegenstand des Vorwurfs ist hierbei die Benutzung des Kennzeichens „EMBRACE“ im Rahmen einer Artikelüberschrift über ein Armband.


Von unserer Partei wird hierbei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie grundsätzlich Auskunft und Schadenersatz gefordert. Als Gegenstandswert wird hierbei ein solcher in Höhe von 150.000,00 € in Ansatz gebracht, was unter Zugrundelegung einer 1,3er Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale einem Anwaltskostenbetrag in Höhe von 2.538,10 € entspricht.


Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?


Unabhängig von der üblichen Tatsache, dass jede markenrechtliche Abmahnung im Einzelfall geprüft werden muss, da es durchaus häufig zahlreiche Angriffspunkte gibt, weist dieses Abmahnschreiben eine gewisse Besonderheit aus. Unsere Mandantschaft hat uns mitgeteilt, dass der Zulieferer des entsprechenden Armbandes ebenfalls ein ähnliches Kennzeichen unter Markenschutz gestellt hat. Hieraus folgt die Besonderheit, dass sich hierbei verschiedene Rechtspositionen durchaus gegenüberstehen können. Gerade in Fällen dieser Art ist es von entscheidender Bedeutung, dass die richtige Taktik gewählt wird. Insoweit genügt es in der Regel nicht, dass man in Fällen dieser Art sich an seinen eigenen Hersteller wendet und dieser beispielsweise mitteilen lässt, dass er sich um die Angelegenheit kümmern würde. Entscheidend ist nämlich, dass unabhängig von der Frage des Bestehens des markenrechtlichen Zeichens Sie als Händler zumindest in einer unmittelbaren Haftungslinie gegenüber dem Abmahner stehen. Dies darf in Fällen der vorliegenden Art keinesfalls vergessen werden. Soweit nämlich die Marke des Sie abmahnenden Rechteinhabers zum Zeitpunkt der Abmahnung rechtsbeständig ist, genügt die Einwendung, man habe das Armband mit dieser Bezeichnung schließlich von seinem Zulieferer erhalten, im Regelfall nicht. Auch in dieser Konstellation ist es daher nach unserer festen Auffassung von entscheidender Bedeutung, dass Sie sich selber rechtlich beraten lassen. Häufig bietet sich in Fällen dieser Art natürlich eine Zusammenarbeit mit Ihrem Zulieferer an. Dieser wird jedoch im Regelfall, insbesondere vor dem Hintergrund potentieller Interessenkollisionen von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten.


Sollten auch Sie eine Abmahnung der oben genannten Art erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Lassen Sie uns gerne Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen uns unmittelbar an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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