Abmahnung nach Schleichwerbung – Risiken für Influencer und Blogger auf Instagram, Facebook & Co.

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In der heutigen Internetwelt herrscht seit einiger Zeit gleichermaßen Unsicherheit wie Empörung. Immer wieder sind Abmahnungen und Urteile aufgrund von Werbung, die falsch gekennzeichnet wurde, ein brennendes Thema bei Influencern und Bloggern. Um auf der sicheren Seite zu stehen, markieren nun zahlreiche Influencer einfach jeden Post mit dem Begriff „Werbung“. Sogar Bilder mit Freunden oder Marken, von denen sie nicht gesponsert werden, tragen den Titel Werbung.

Doch was genau bedeutet eigentlich Schleichwerbung? Was muss tatsächlich als Werbung markiert werden und wie vorsichtig muss man sein, um eine Abmahnung zu vermeiden?

Wen betrifft dieses Thema?

Entwarnung gilt zunächst für alle, die Ihren Online-Account nicht gewerblich nutzen. Sobald eine gewerbliche Nutzung allerdings vorliegt, lohnt es sich, sich vorab rechtlich zu informieren, bevor man auf Instagram und Co. loslegt. Gerade durch eine hohe Reichweite kann sich das Risiko einer Abmahnung enorm erhöhen, wobei die Reichweite ebenfalls ein Indiz der gewerblichen Nutzung darstellen kann.

Abmahnung – obwohl die Produkte selbst gekauft wurden?

Die Abmahnungen, die Influencer und Blogger erhalten, kommen regelmäßig vom Verband für sozialen Wettbewerb (Verband Sozialer Wettbewerb e. V. oder kurz: VSW). Aber auch unliebsame Konkurrenten und sonstige Wettbewerber können über ihre Anwälte teure Abmahnungen verschicken.

Die Abmahnungen zielen meist auf Instagram-Stories und Posts der Influencer, wenn diese mit Verlinkungen zu Produkten, Marken, Unternehmen oder Personen sowie Ortsmarkierungen – bspw. von Restaurants, Hotels oder Cafés – versehen sind. Auch das offenkundige Zeigen von Marken oder sonstigen geschützten Kennzeichen kann abgemahnt werden.

Sobald ein Beitrag unzureichend als Werbung gekennzeichnet wurde, droht das Risiko einer Abmahnung, in der der Vorwurf der Schleichwerbung gemacht wird – oftmals unabhängig davon, ob der Influencer für das Verlinken oder Darstellen wirklich bezahlt wurde oder nicht.

Im Klartext bedeutet das, dass die Abmahner auch keinen Halt machen, wenn der Influencer überhaupt gar keine Gegenleistung erhalten hat.

Erklärtes Ziel der Abmahnungen ist es insbesondere, zu vermeiden, dass unterschwellig und in einer für den Verbraucher nicht klar erkennbaren Weise Werbung gemacht wird.

Urteil des LG Berlin

Das LG Berlin hat ganz aktuell (Urt. v. 24.05.2018 – Az. 52 I 101/18) festgestellt, dass es sich bei dieser Influencer–Werbung um eine „geschäftliche Handlung“ i.S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Durch das Verlinken bspw. in einem Instagram-Post wird auf das Unternehmen und schließlich pingpongartig auch auf den eigenen Account des Influencers aufmerksam gemacht, mit der Absicht, den jeweiligen Absatz zu fördern. Deutlich wird daher, dass das Vorliegen einer Gegenleistung kein Muss ist, damit ein Beitrag als Werbung markiert werden muss. Dem stimmt auch der Europäische Gerichtshof der Europäischen Union zu. Ob der Influencer tatsächlich Werbung betreiben will, ist irrelevant. Bedeutend ist, ob eine entsprechende Wirkung zu erkennen ist.

Rechtsfolgen und Risiken

Mit dem in der Abmahnung regelmäßig geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Verstoß können erhebliche Kosten einhergehen. Neben Unterlassungsansprüchen sowie der Abgabe einer Unterlassungserklärung (richtiger: Unterlassungsverpflichtungserklärung) werden auch Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Im ärgsten Fall kann es auch zu einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht oder einer Klage kommen. In diesem Rahmen wäre es dann nicht ungewöhnlich, wenn Influencer und Blogger ihren Jahresumsatz offenlegen müssen und hierüber Rechenschaft abzulegen haben.

Konsequenzen für Blogger und Influencer

Die Rechtslage zu Abmahnungen und Schleichwerbung auf Instagram, Facebook und Co. ist nach wie vor umstritten. Auch die Gerichte sind sich bei dem Thema „Abmahnungen von Influencern wegen Schleichwerbung“ offenbar nicht ganz einig. So distanziert sich das LG München jüngst von den Ansichten des LG Berlin und sieht Verlinkungen, für die der Influencer keine Gegenleistung erhalten hat, nicht als Schleichwerbung an.

Um eine Abmahnung zu vermeiden, empfiehlt es sich grade für Influencer mit großer Reichweite stets mit Vorsicht und Bedachtheit zu posten. Wenn auch Sie sich unsicher sind, was nun rechtlich zulässig ist und was nicht, ist kann rechtlicher Rat sehr effektiv sein.

Wenn Sie bereits Opfer einer Abmahnung geworden sein, sollten Sie nicht zögern zu handeln.

Die Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei berät und unterstützt Sie gerne in jeglicher Hinsicht in Bezug auf Schleichwerbung und Abmahnungen. Setzen Sie sich bei Bedarf mit uns telefonisch oder via E-Mail in Verbindung!

Ihr Himmelreither-Team



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